Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Zuschüssen ist für den Rechtsanwender bzw. den Steuerberater ohne vertiefte Kenntnisse im Umsatzsteuerrecht aufgrund der nur schwer verständlichen Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 10.2 ff. UStAE) und der zahlreichen hierzu ergangenen…
Nach der Steuerbefreiungsvorschrift des nationalen § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG sind umsatzsteuerfrei die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuches, die Verwaltung von alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 3 des…
Die Sozialversicherung/Rentenversicherung tritt oftmals parallel neben Prüfungen durch das Finanzamt (z.B. Lohnsteuer) auf den Plan. Arbeitgeber sollten die Prüfungsschwerpunkte kennen.
Das Verzögerungsgeld kann als Damoklesschwert in Betriebsprüfungen drohen, wenn Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. Die Abwehr kann insbesondere bei Ermessensgesichtspunkten ansetzen.
Oftmals kommt es nicht nur zu einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt. Bei Anlässen wie z.B. lohnsteuerlichen Sachverhalten folgen oft auch Prüfungen der Sozialversicherung. Nach vielen Jahren können sich hohe Forderungen ergeben, die aber im Einzelfall verjährt sein können.
Die Neuregelung des § 153 Abs. 4 AO wirft zahlreiche ungelöste Auslegungsfragen auf. Kommt es zu einem Steuerstrafverfahren wegen Nichtbeachtung dieser Norm, sind die Verteidungsargumente zu prüfen.
Viele Mandanten möchten die Möglichkeit nutzen, bereits während der Betriebsprüfung eine Einigung mit dem Finanzamt zu finden. Hierzu geben wir Hinweise zur sog. tatsächlichen Verständigung.
Der Gesetzgeber verdichtet seit geraumer Zeit die steuerlichen Mitwirkungspflichten in Betriebsprüfungen. Es sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Anforderungen zu erfüllen sind und welche Konsequenzen drohen können.
Wenn die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung Auswirkungen auf andere Steuererklärungen haben, so kann nach der Neufassung des § 153 Abs. 4 AO hierfür eine Anzeige und Berichtigungspflicht bestehen.
Die Praxis zeigt, welche Themen in Prüfungen immer wieder eine Rolle spielen. Da wir von Mandanten öfters hierzu gefragt werden, möchten wir diese Themen hier kurz auflisten.
Kommt es aufgrund der Betriebsprüfung zu Prüfungsfeststellungen, die auch Bedeutung für andere Steuerjahre haben, so besteht nunmehr eine Pflicht, das Finanzamt hierauf hinzuweisen (§ 153 Abs. 4 AO n.F.). Darf hierbei eine andere Rechtsansicht als die des Prüfers zugrundegelegt werden?
Geprüfte Unternehmer können nach Betriebsprüfungen aufgrund einer Neuregelung verstärkt zu Anzeigen und Berichtigungen verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere auch bei einvernehmlich beendeten Betriebsprüfungen.
Die Ermittlungen in den sog. Cum-Ex-Verfahren erhalten laut einem Medienbericht eine neue Wendung. Eine fachlich führende Staatswältin in diesem Bereich scheidet aus.
Influencer im Internet/Youtube geraten immer öfter in den steuerlichen Fokus. Inzwischen nutzen die Finanzämter zahlreiche Möglichkeiten zur Überprüfung.