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Neuregelung: Zusage in Betriebsprüfung bereits vor Ende der Prüfung

Verbindliche Zusage in Betriebsprüfung schafft Rechtssicherheit

Der Unternehmer kann ein Interesse daran haben, zu wissen, wie ein steuerlicher Sachverhalt, der in der Außenprüfung geprüft und für einen zurückliegenden Zeitraum beurteilt wurde, durch das Finanzamt  in der Zukunft  behandelt wird. Hierzu steht dem Unternehmer der Weg offen, einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage zu stellen (§§ 204 bis 207 AO).

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Künftig wird nach der gesetzlichen Neuregelung eine Zusage bereits vor Abschluss einer Außenprüfung möglich sein soweit ein Teilabschlussbescheid vor Beendigung der Außenprüfung ergangen ist (§ 204 Abs. 2 AO).

Abgrenzung zwischen verbindlicher Zusage und tatsächlicher Verständigung

Der wesentliche Unterschied zwischen verbindlicher Zusage und tatsächlicher Verständigung ist demnach folgender:

  • die tatsächliche Verständigung dient der Vereinbarung über einen verwirklichten (vergangenen, abgeschlossenen) Sachverhalt;
  • die verbindliche Zusage i. S. des § 204 AO betrifft die künftige steuerliche Behandlung eines geprüften Sachverhalts, der sich in künftigen Veranlagungsjahren (erneut) verwirklichen wird.

Beispiel

Die Frage, ob ein Selbständiger steuerlich als Künstler oder Gewerbetreibender anzusehen ist, ist auch in Folgejahren entscheidend. Das Finanzamt ist wegen des Jahresabschnittsprinzips bei der künftigen Veranlagung grundsätzlich nicht an die Beurteilung in früheren Veranlagungszeiträumen (Prüfungszeitraum) gebunden. Hier hilft eine Zusage. Eine tatsächliche Verständigung ist hingegen für die Zukunft nicht möglich.

Voraussetzungen einer Zusage

Dieser Antrag ist an das für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen  zuständige Finanzamt  zu stellen. Die Auswertung geschieht z. B. bei einer GmbH grundsätzlich durch das Finanzamt am Ort der Geschäftsleitung der GmbH (§ 20 Abs. 1 AO ).

Für die Zusage sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die steuerrechtliche Behandlung dieses Sachverhalts muss rechtlich ungewiss sein.
  • Die Zusage setzt ein Zusageinteresse voraus. Dieses liegt vor, wenn für den Unternehmer wirtschaftliche Dispositionen (geschäftliche Maßnahmen) von der künftigen steuerrechtlichen Behandlung eines konkreten Sachverhalts durch das Finanzamt abhängen.
  • Der Sachverhalt muss für die Vergangenheit geprüft und im Prüfungsbericht dargestellt sein. Das Unternehmen muss also ggf. darauf drängen, dass diese Darstellung vor Abschluss der Prüfung geschieht. Der Wunsch nach einer Zusage sollte daher bereits während der Prüfung vorgetragen werden.

Wirkung einer verbindlichen Zusage

Die Zusage gilt  nur für die steuerrechtliche Behandlung künftiger Sachverhalte. Dies setzt voraus, dass der Sachverhalt bereits bei Antragstellung konkretisiert werden kann und insofern feststeht.

Die Zusage bewirkt eine Bindung des Finanzamts in künftigen Steuerjahren an die gegebene Zusage. Diese Bindungswirkung  tritt jedoch nur ein, wenn

  • der Sachverhalt, der der Zusage zugrunde liegt, sich tatsächlich so verwirklicht, d. h.
  • es besteht Identität in den wesentlichen Punkten zwischen dem in der Zusage enthaltenen und dem verwirklichten Sachverhalt.

Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall die Möglichkeiten, im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Zukunft Rechtssicherheit zu erlangen. Hier müssen zur richtigen Zeit die Möglichkeiten einer Zusage geklärt werden. Die gesetzliche Neuregelung sieht künftig eine Zusage in bestimmten Fällen sogar schon vor Abschluss der Betriebsprüfung vor.

 

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