Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Subventionsbetruges ist seit Jahren ein Dauerbrenner. Die Erfahrungen unserer Verteidiger als Spezialisten zeigen seit vielen Jahren, dass bei der Beantragung von Subventionen viele Fallstricke bestehen. Was ist beispielsweise eine subventionserhebliche Tatsache? Viele weitere Fragen stellen sich auch im Strafverfahren. Wann handelte der Antragsteller leichtfertig und wann sogar vorsätzlich? Darüber lässt sich oft trefflich diskutieren oder gar vor Gericht „streiten“. Hier haben unsere Rechtsanwälte jahrelange Erfahrungen als Verteidiger in zahlreichen verschiedenen Konstellationen des Subventionsbetrugs gesammelt.
Letztlich ist dies auch ein Feld für Spezialisten geworden. Waren es nach der politischen Wende in der ehemaligen DDR insbesondere Strafverfahren wegen sogenannter RrInvestitionszulagen und weiterer Fördersubventionen, so kamen nach der sogenannten Finanzmarktkrise 2008/2009 insbesondere Strafverfahren gegen Arbeitgeber wegen unberechtigter Anträge auf Kurzarbeit hinzu. Die Strafverfahren wurden oftmals erst Jahre später wegen der langen Verjährungszeiten eingeleitet und oftmals in mehreren gerichtlichen Instanzen geführt. Auch Rechtsmittelinstanzen wie etwa Berufungsverfahren gehören daher zu unserem gewohnten „Werkzeug“, wobei wir zunächst immer versuchen, ein Strafverfahren durch Gespräche mit den beteiligten Behörden in eine für den Mandanten erträgliche Richtung zu bewegen.
Zurzeit ist bereits abzusehen, dass zahlreiche neue Strafverfahren wegen unberechtigter Beantragung sogenannter Corona-Soforthilfen eingeleitet werden. Nachfolgend einige Hinweise.
Nach der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs sollte eine Verteidigungsstrategie aufgestellt werden. Es gibt Besonderheiten in diesen Strafverfahren, die mit der Beteiligung verschiedener Behörden und der abgesenkten Strafbarkeitsschwelle (Leichtfertigkeit genügt) zusammenhängen. Bereits bei einer Rückforderung von Subventionen sollte stets auch das Risiko der Einleitung eines Strafverfahrens in den Blick genommen werden. Ziel muss es sein, in beiden Verfahren ein optimales Ergebnis zu erzielen.
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