Ermittlungen der Steuerfahndung / Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zollfahndung) wegen illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung) Beratung / Vertretung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht (Steueranwalt), Verteidiger, Steuerberater!
Im Zusammenhang mit "Schwarzlohnzahlungen" unterschätzen die meisten Arbeitgeber die Forderungen, die im Falle der Entdeckung auf sie zukommen können. Wegen der langen Verjährungsfristen von 30 Jahren und der sozialversicherungsrechtlichen Hochrechnung der ausgezahlten Nettolöhne auf einen Bruttolohn, von dem aus dann die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile berechnet werden, ist allein die sozialversicherungsrechtliche Forderung vielfach existenzvernichtend. Zusätzlich wird die hinterzogene Einkommensteuer beim Arbeitgeber im Wege der Lohnsteuerhaftung nachgefordert. Für beide Forderungen (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dann auch nicht einmal in Regress nehmen. Sofern die Arbeitnehmer namentlich bekannt sind, profitieren diese dann sogar noch von der Nachentrichtung der Arbeitnehmerbeiträge durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer werden ohne nachträgliche wirtschaftliche Belastung so gestellt, als wären die Beträge von vornherein von ihnen gezahlt worden. Einzelheiten wollen wir mit diesem Beitrag aufzeigen.
Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen illegaler Beschäftigungsverhältnisse ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Mit der Zahl der Ermittlungsverfahren stieg ebenfalls die insgesamt ermittelte Schadenssumme. Die Schadenshöhen sind hierbei oft strittig, da ihre Ermittlungen häufig auf Schätzungen beruhen. Anhand dieser Schätzungen wird anschließend die Strafe bemessen.
Mit Schwarzgeldzahlungen an Arbeitnehmer macht sich ein Arbeitgeber neben der (Lohn-) Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO auch des Vorenthaltens der Beiträge zur Sozialversicherung gemäß § 266a StGB strafbar. Strafrechtlich liegen zwei Taten vor, die unabhängig voneinander zu bewerten sind, sog. Tatmehrheit (BGH vom 21.09.2005, Az. 5 StR 263/05). Wurde gegen Sie ein (steuer-) strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zollfahndung) bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt, gilt es schnell zu handeln und Fehler zu vermeiden. Es ist daher sinnvoll, frühzeitig einen Rechtsanwalt / Steuerberater / Fachanwalt für Steuerrecht mit der Verteidigung zu beauftragen.
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