Bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der in besonders schweren Fällen sogar mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird. Die Regelung zielt darauf ab, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus organisierter Kriminalität und verwandten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung zu unterbinden.
Der Straftatbestand gewinnt in der strafrechtlichen Praxis seit Jahren an Bedeutung. Internationale und nationale Ermittlungsbehörden, wie die Staatsanwaltschaft oder das Hauptzollamt werden zunehmend durch Verschärfungen der Gesetze zur systematischen Bekämpfung angehalten.
Unter Strafe gestellt wird dabei das Verbergen, das Verschleiern der Herkunft oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines Vermögensgegenstandes, der aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Diese rechtswidrigen Vortaten sind sämtliche Verbrechen (Strafandrohung größer als ein Jahr) und bestimmte Vergehen, wie Bestechungsdelikte, Betäubungsmitteldelikte, Schmuggel und Wirtschaftsstraftaten in gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehungsweise erfasst.
Nüchtern betrachtet werden dabei keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Geldwäsche gestellt, sodass schnell die Grenze zum strafbewehrten Verhalten überschritten ist. Bereits das Annehmen von „inkriminiertem“ Bargeld durch einen Privatverkauf kann den Vorwurf der Geldwäsche begründen. Angriffspunkt für eine effektive Verteidigung wird dabei regelmäßig die Abwehr des Vorsatzvorwurfs sein. Zwar sieht das Gesetz auch eine bußgeldrechtliche Sanktion für die leichtfertige Geldwäsche vor, die strafrechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich jedoch enorm von denen der vorsätzlichen Geldwäsche. Entsteht der Vorwurf an einer Geldwäsche beteiligt zu sein, ist eine effektive und gezielte Abwehr dieses Vorwurfs unentbehrlich.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht verfügen wir über eine langjährige Erfahrung im Bereich der Strafverteidigung, insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen.
Durch eine gezielte Verteidigung ist es unseren Rechtsanwälten erfahrungsgemäß möglich, eine strafrechtliche Verurteilung teilweise zu vermeiden oder zumindest den Vorwurf der vorsätzlichen Geldwäsche abzuwehren. Unsere Fachanwälte stehen Ihnen als Privat- oder Geschäftsperson für sämtliche Anliegen hinsichtlich eines möglichen Vorwurfs der Geldwäsche deutschlandweit zur Seite.
Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück. Sie können uns auch telefonisch kontaktieren unter +49 221 39 09 770.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535