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Vorläufiger Rechtsschutz

Rechtsberatung und schnelle Hilfe vorläufiger Rechtsschutz

Der vorläufige Rechtsschutz (auch einstweiliger Rechtsschutz genannt) hat eine wichtige Funktion. Steuerrecht ist bekanntermaßen kompliziert, so dass sich bei Massenverfahren wie in Finanzämtern oft Fehler in Steuerbescheiden finden. Der normale Klageweg zum Finanzgericht erfordert grundsätzlich eine zu lange Zeit, um dem Mandanten schnell zu helfen. Ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das Finanzamt trotz des Einspruchs die Steuerbescheide vollstrecken kann. Wird eine Zahlung des Finanzamtes oder ein Unterlassen des Finanzamtes begehrt, kann dieser Anspruch mit einer alleinigen Leistungsklage beim Finanzgericht nicht schnell genug durchgesetzt werden. Für diese Fälle sieht der Gesetzgeber als schnelle Lösung den vorläufigen Rechtsschutz vor. Dieser gewährleistet den grundgesetzlichen effektiven Rechtsschutz und flankiert den Rechtsschutz durch Einspruch und den Klageweg zum Finanzgericht.

LHP Rechtsanwälte in Köln und Zürich bieten professionelle Rechtsberatung und verhelfen Mandanten zur Ihrem Recht: Vorläufiger Rechtsschutz ist häufig die Lösung für einen schnellen und effektiven Rechtsschutz.

Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes

Es gibt zwei Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes, zwischen denen aber nicht frei gewählt werden kann. Vorrangig ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu prüfen. Weiterhin besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Der Antrag auf AdV ist vorrangig und immer dann der richtige Weg, wenn es um die Anfechtung eines Verwaltungsaktes geht (z.B. Abwehr von Steuerbescheiden durch Einspruch oder Klage gegen die Bescheide). Das Gesetz regelt den Antrag auf AdV in § 361 Abgabenordnung (AO) und – wenn der Antrag beim Finanzgericht gestellt wird - in § 69 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nur beim Finanzgericht gestellt werden (§ 114 FGO). Zuvor sollte allerdings ein formloser Antrag beim Finanzamt gestellt werden (ggf. unter Setzung einer Frist gegenüber dem Finanzamt).

Beispiel: Einstweiliger Rechtsschutz Einkommenssteuerbescheid

Unternehmer U legt gegen den rechtswidrigen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 Einspruch ein. Dann kann einstweiliger Rechtsschutz erreicht werden, indem beim Finanzamt ein Antrag auf AdV gestellt wird (§ 361 Abgabenordnung – AO).

Beispiel: Stundung durch einstweilige Anordnung

Durch die Vollstreckung unanfechtbarer Bescheide des Finanzamtes wird die Existenz des Mandant M und seines Betriebes gefährdet. M begehrt eine Stundung, damit er die Steuer in Raten zahlen kann. Dann geht es M also um einen Anspruch (auf Stundung), welcher allenfalls im Wege eines Antrages auf einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden kann. Die Voraussetzungen hierzu müssen im Einzelfall geprüft und dargelegt werden.

Kosten der Beantragung und Gerichtsgebühren

Der vorläufige Rechtsschutz beim Finanzamt (Antrag auf AdV) führt zu keinen besonderen Gebühren des Finanzamtes. Allerdings entstehen bei Anträgen an das Finanzgericht Gerichtsgebühren. Der Streitwert führt nach der Kostentabelle aber zu deutlich niedrigeren Gerichtsgebühren als im Hauptsacheverfahren. Denn im einstweiligen Rechtsschutz wird der Streitwert grundsätzlich nur mit einem Bruchteil z.B. der streitigen Steuer angesetzt, weil es sich um ein nur vorläufiges Verfahren handelt. Die Gebühren des Steueranwaltes werden im Einzelfall vereinbart und hängen insbesondere auch von der Komplexität der Angelegenheit und dem Zeitaufwand ab.

Fazit und Empfehlungen LHP Rechtsanwälte

Der vorläufige Rechtsschutz verlangt ein schnelles Handeln und eine überzeugende Argumentation. Die Fallstricke müssen bei der Antragstellung beachten werden. Die umfangreiche Rechtsprechung hierzu zeigt, dass in der Praxis immer wieder formelle Fehler bei der Antragstellung geschehen. Dann helfen auch die besten Argumente nicht weiter. Es empfiehlt sich, die Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz zu kennen und möglichst bereits im ersten Antrag alle Argumente darzulegen und die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen.

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