Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt bedeuten für den Mandanten meist eine existenzielle Gefahr, wobei das Finanzamt im Vorteil ist: Es kann sich seinen Vollstreckungstitel in Form des Steuerbescheides selbst schaffen. Es besteht daher ein Machtungleichgewicht zugunsten der Finanzverwaltung. Hingegen muss beispielsweise bei einer zivilrechtlichen Streitigkeit der Beklagte zunächst gerichtlich verklagt werden, um ein vollstreckungsfähiges Urteil zu erreichen. Um im Steuerrecht annähernd eine "Waffengleichheit" herzustellen, sollte der Mandant seine Rechte im Vollstreckungsverfahren kennen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln vertreten auch Mandanten in Vollstreckungsangelegenheiten, wobei sie auch ihre praktische Erfahrung als frühere Finanzbeamte nutzen.
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind:
Als Fachanwalt für Steuerrecht / Steuerberater können wir Vollstreckungsschuldnern helfen, eine angemessene Strategie für den Umgang mit dem vollstreckenden Finanzamt zu entwickeln und diese ggf. durchzusetzen. Hierbei sollte danach differenziert werden, ob die Steuerbescheide der Sache nach bestritten werden oder die Steuerschuld unstreitig ist.
Es muss dann sichergestellt werden, dass gegen sämtliche Steuerbescheide fristwahrend Einspruch eingelegt wird, damit Steuerbescheide nicht bestandskräftig und somit unabänderlich werden. Bescheide, die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen, müssen zwar nicht angefochten werden, um diese ändern zu können. Im Hinblick auf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwecks Vollstreckungsschutzes ist jedoch auch dann ein fristgerechter Einspruch zwingend.
Für eine Anfechtung der Steuerbescheide mittels Einspruchs sollte eine sachliche Begründung im Einzelfall erarbeitet werden. Dies können unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln aufgrund einer Beratung im Einzelfall leisten. Selbstverständlich führen wir auf Wunsch unserer Mandanten auch die entsprechenden Einspruchsverfahren und finanzgerichtlichen Verfahren.
Nachdem sichergestellt ist, dass gegen sämtliche vollstreckbaren Steuerbescheide Einspruch eingelegt worden ist, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt gestellt wird. Denn der Einspruch alleine führt nicht zu einem Vollstreckungsaufschub. Ebenso wie der Einspruch muss auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinreichend begründet werden. Jedoch genügt für einen Erfolg dieses Antrages bereits, dass gewichtige Zweifel an dem Steuerbescheid vorgetragen werden. Zusätzlich kann bei einer Existenzbedrohung die sog. Unbilligkeit der Vollstreckung als Grund angeführt werden.
Sollte das Finanzamt trotz hinreichender Begründung einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen, so ist der Weg für einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht frei. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln vertreten Mandanten aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Praxiserfahrung auch beim Finanzgericht und Bundesfinanzhof.
Praxishinweis vom Fachanwalt für Steuerrecht, Steueranwalt, Steuerberater in Köln
Im Gegensatz zu zivilgerichtlichen Klagen haben Anträge und Klagen beim Finanzgericht u.a. folgenden entscheidenden Vorteil: Es ist lediglich eine im Verhältnis zur Höhe der Steuerschuld eher symbolische Vorschussgebühr an das Finanzgericht vorab zu leisten. Darüber hinaus sind Finanzgerichte i.d.R. mit steuerlich kompetenten Berufsrichtern besetzt, die in der Lage und bereit sind, sich auch mit komplexen Materien auseinander zu setzen.
Sobald der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt ist, ist es ein ungeschriebener Rechtssatz, dass das Finanzamt die Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unterbricht. In besonders eilbedürftigen Fällen kann auch der vorsitzende Richter alleine entscheiden und ggf. den zuständigen Sachgebietsleiter oder Vorsteher des Finanzamtes bitten, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Alternativ zu einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht besteht die Option, die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt mittels Einspruchs anzufechten. Aber auch dieser Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung und es ist meist absehbar, dass das Finanzamt zur gleichen Entscheidung kommen wird. Dies gilt zumindest dann, wenn kein erheblich neuer Sach- oder Rechtsvortrag erfolgt.
Kann sich das Unternehmen nicht in der Sache gegen die Steuerforderungen wenden, weil die Steuerbescheide sachlich zutreffend sind, so bleibt nur die Möglichkeit, auf die so genannte Unbilligkeit der Vollstreckung zu verweisen. Einschlägige Rechtsbehelfe sind hier:
Solche Anträge sollten jedoch zuvor mit einem praxiserfahrenen Fachanwalt für Steuerrecht besprochen werden, da die Hürden für einen Erfolg des Antrages sehr hoch sein können und der Antrag gut vorbereitet werden muss. Beispielsweise muss der Betroffene seine aktuelle Vermögens- und Einkommenssituation detailliert darlegen. Dies kann aber schnell zum Eigentor werden, wenn das Finanzamt diese Angaben nutzt, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Ziel eines solchen Antrages könnte beispielsweise ein tragbarer Ratenzahlungsplan sein. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln vertreten Mandanten auch in derartigen Stundungsangelegenheiten, wobei beachtet werden muss, dass die Finanzämter seit einigen Jahren ihre Gangart verschärft haben. Daher sollten sämtliche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten in einem Beratungsgespräch untersucht werden.
Ist auch Gewerbesteuer fällig, so ist zu beachten, dass diese in den meisten Bundesländern durch andere Behörden, die kommunalen Kassen- und Steuerämter vollstreckt wird. Diese Behörde sollte daher auch „ins Boot“ geholt werden. Dies geschieht dadurch, dass eine Kopie des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide an die kommunale Behörde gefaxt wird. Sobald das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung für die Gewerbesteuermessbescheide gewährt, muss auch die kommunale Behörde die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide anordnen.
Ein häufiger Streitpunkt ist die seitens des Finanzamtes oder der Gewerbesteuerbehörde verlangte Bedingung einer Sicherheitsleistung. Die Aussetzung der Vollziehung wird also nur unter der Auflage gewährt, dass beispielsweise eine Bürgschaft gestellt wird. Doch mit einer solchen Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist dem Vollstreckungsschuldner i.d.R. nicht gedient.
Praxishinweis: Diese Praxis verstößt häufig gegen geltendes Recht, weil das Bundesverfassungsgericht die Hürden für das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung eher hoch angesetzt hat. Notfalls muss hierzu Rechtsschutz beim Finanzgericht eingeholt werden.
Werden Eheleute zusammenveranlagt, so haften die jeweiligen Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen als Gesamtschuldner. Will sich ein Ehegatte in der Vollstreckung hiergegen schützen, so kann er einen Aufteilungsantrag stellen. Dieser Antrag führt zu einer Beschränkung der Vollstreckung auf den Teil der Steuern, der auf das Einkommen des Antragstellers entfällt.
Praxishinweis vom Steueranwalt aus Köln:
Dieser Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden und ist nach einer Tilgung der Steuern nicht mehr zulässig.
Findige Finanzbeamte wissen, wie sie Aufteilungsbescheide u.U. umgehen können. Denn nach § 278 Abs. 2 Abgabenordnung kann der Ehegatte, welcher an sich durch den Aufteilungsbescheid geschützt wird, trotzdem für Steuerschulden in Anspruch genommen werden, wenn er von dem anderen Ehegatten beschenkt worden ist. Der Beschenkte kann dann zusätzlich in Höhe des Wertes der Schenkung in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenken (z.B. übliches Geburtstagsgeschenk, wobei die Üblichkeit streitig sein kann).
Praxishinweis vom Steueranwalt aus Köln:
Im Vollstreckungsrecht der Abgabenordnung schlummern viele Fallstricke. Nicht vergessen werden sollten auch die Anfechtungstatbestände nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Ob diese Tatbestände eingreifen, kann im Einzelfall geklärt werden, so dass die Betroffenen dann wissen, ob sie sich Sorgen machen müssen oder nicht.
Der Vollstreckungsschuldner kann sämtliche innerdeutschen Konten nicht vor dem Finanzamt verstecken. Denn die Finanzämter sind seit dem 01.04.2005 rechtlich und technisch in der Lage, über das Bundesamt für Finanzen sämtliche innerdeutschen Konten und deren Verfügungsberechtigte aufgrund der von den Kreditinstituten gesetzlich zu führenden Dateien zu ermitteln.
Da Bankunterlagen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, können Finanzämter auch Vermögensverlagerungen in das Ausland nachverfolgen. Im Wege der ausländischen Amtshilfe kann die Finanzverwaltung u.U. entsprechende Vermögensabflüsse wieder nach Deutschland zurückholen. Daneben ist auch zu bedenken, dass sich der Vollstreckungsschuldner bzw. -beteiligte durch eine Vermögensverlagerung in der Vollstreckung unter Umständen strafbar machen könnte oder Anfechtungstatbestände zugunsten des Finanzamtes eingreifen.
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln klären informationssuchende Mandanten regelmäßig darüber auf, dass das Finanzamt die Passbehörde bitten kann, einen Reisepass einzuziehen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein Bürger der steuerlichen Vollstreckung durch eine Flucht ins Ausland entziehen möchte. Auf diese Weise soll ein Absätzen des Vollstreckungsschuldners ins Ausland verhindert werden.
Lebt der Vollstreckungsschuldner bereits im Ausland, so können Finanzämter ggf. auch eine Rückkehr erzwingen: So kann die Passbehörde auf Ersuchen des Finanzamtes den Pass entziehen und so die Rückreise des Vollstreckungsschuldners erzwingen, wenn der Pass eine Voraussetzung für die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland ist.
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