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Die tatsächliche Verständigung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

"Wasserdichte" Vereinbarungen mit dem Finanzamt schließen. Als Fachanwalt für Steuerrecht (Steueranwalt), Verteidiger in Köln helfen wir Ihnen.

Komplizierte Lebenssachverhalte und sich fortlaufend ändernde, undurchsichtige Steuergesetze bergen Konfliktstoff: Im Zeitpunkt des Handelns ist dem betroffenen Unternehmer bzw. Bürger oftmals nicht bewusst, welche steuerlichen Konsequenzen mit seinem Verhalten verbunden sein können. Erst im Rahmen einer viel späteren Außenprüfung "kocht diese Thematik hoch", weil der Betriebsprüfer einen bestimmten steuerlichen Sachverhalt vermutet. Der Betroffene war jedoch zum damaligen Zeitpunkt des konkreten Sachverhalts arglos und hat deshalb auch keine Notwendigkeit sehen können, den Sachverhalt konkret zu dokumentieren und Beweisvorsorge zu treffen. In einem solchen Fall, in dem zwischen dem Finanzamt und dem Betroffenen streitig ist, ob und inwiefern sich ein Sachverhalt in der Vergangenheit realisiert hat, sieht sich der Betroffene vor die Frage gestellt, ob er dem Ermittlungsdruck standhalten kann, den Sachverhalt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten aufzuklären vermag oder ob es nicht einen besseren Weg für ihn gibt. Oftmals möchten Mandanten in einem solchen Fall eine so genannte tatsächliche Verständigung mit dem Finanzamt, wobei unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Köln diesen Wunsch dann umfassend und "wasserdicht" realisieren.

1. Was ist eine tatsächliche Verständigung?

2. Zwingende Formalien

3. In welchem Zeitpunkt kann eine Verständigung abgeschlossen werden?

4. Welche Besonderheiten gelten im Steuerstrafverfahren?

5. Wann ist eine Verständigung unwirksam?

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