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Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand (§ 2b UStG)

Nach derzeitigem Stand wird die gesetzliche Neuregelung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in § 2b UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft treten. Aus dem Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 geht jedoch hervor, dass die diesbezügliche Übergangsfrist bis zum 01.01.2027 verlängert werden soll. Damit bekommen Kommunen, die nicht ohnehin schon freiwillig zur Anwendung des § 2b UStG optiert haben, weitere zwei Jahre Zeit, um den Systemwechsel zu vollziehen.

Die gesetzliche Neuregelung des § 2b UStG hat für die juristischen Person des öffentlichen Rechts eine große Reichweite und stellt für diese eine ebenso große Herausforderung dar. Zahlreiche Tätigkeiten der jPöR dürften spätestens ab dem 01.01.2027 umsatzsteuerpflichtig werden. In diesem Zusammenhang ist es zwingend erforderlich, dass die jPöR eine konzeptionelle steuerrechtliche Beratung in Anspruch nehmen und in diesem Zusammenhang eine (neu-)Bewertung eines jeden Leistungsaustausches durchführen. Sollte eine jPöR die notwendige Umstellungsmaßnahmen auf § 2b UStG nicht durchführen, drohen den Organen der jPöR erhebliche strafrechtliche und bußgeldrechtlichen Konsequenzen. Eine professionelle steuerrechtliche Beratung ist daher in diesem Zusammenhang unabdingbar.

Rechtlicher Hintergrund

Die bisherige Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG - Betrieb gewerblicher Art

§ 2b UStG- neue Regelung der Unternehmereigenschaft für die öffentliche Hand

Die Neufassung des § 2b UStG erfordert eine umsatz- und ertragssteuerliche Neubewertung aller Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Daneben sind sowohl strukturelle als auch steuersystematische Anpassungen notwendig, um den neuen gesetzlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Aus dem BMF-Schreiben vom 12.06.2024 ergibt sich ggf. ein Anpassungsbedarf hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, welcher jedoch vorab individuell für jede juristische Person des öffentlichen Rechts zu prüfen sein wird. Das Umsatzsteuer-Kompetenzteam von LHP bestehend aus Rechtsanwälten, Fachanwälten für Steuerrecht sowie Steuerberatern unterstützt Sie gerne mit ihrer langjährigen Beratungsexpertise bei diesen Umstellungsprozessen.

Leistungen von LHP im Kontext § 2b UStG

  • Begleitung des gesamten Umstellungsprozesses auf die Neuregelung § 2b UStG,
  • umsatzsteuerliche Einordnung der Tätigkeiten der jPörR im Lichte des § 2b UStG (Einnahmen-Screening),
  • umsatzsteuerliche Optimierung von Leistungs- und Vertragsbeziehungen,
  • Begleitung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Betriebsprüfungen im speziellen Kontext des § 2b UStG,
  • Durchführung von Einspruchs- und finanzgerichtlichen Klageverfahren,
  • Prüfung des Vorsteuerpotenzials und der etwaigen Vorsteuerquote

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