Das BMF hat mit Schreiben vom 2.5.2019 die Finanzämter angewiesen, Zinsen mit einem Vorläufigkeitsvermerk festzusetzen (§ 165 AO). Dieser Vermerk gilt für die Höhe der Zinsen von 6%. Wenn der BFH oder das Bundesverfassungsgericht die Zinshöhe künftig beanstanden würde, könnten dann die Bürger hiervon profitieren, obwohl sie keinen Einspruch gegen diesen Zinsbescheid wegen der Höhe eingelegt haben.
Konkret schreibt das BMF:
"Sämtliche erstmaligen Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO mit 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, sind hinsichtlich der Verfassungs-mäßigkeit des Zinssatzes in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO) vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO durchzuführen."
(Aktenzeichen: IV A 3 - S 0338/18/10002)
Hinweis von LHP: Bitte beachten Sie, dass dieses BMF-Schreiben nicht für Änderungen der Zinsfestsetzung, sondern nur für erstmalige Festsetzungen gilt. In allen sonstigen Fällen kann daher ein Einspruch erwogen werden. Ohne Einspruch kann keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt werden.
Für Hinterziehungszinsen bitte Praxishinweise beachten!
Werden Hinterziehungszinsen (siehe auch allgemein: Hinterziehungszinsen, von RA Ingo Heuel) festgesetzt, so stellt sich ebenso die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Höhe (6%). Auch dann müsste ein Vorläufigkeitsvermerk gesetzt werden. Wenn dies nicht geschieht, kann notfalls Einspruch wegen der Zinssatzhöhe eingelegt werden.
Hinweis von LHP: Das Finanzamt muss allerdings beweisen, dass eine Hinterziehung vorliegt. Ein Einspruch gegen die Zinsen nach einer Selbstanzeige sollte zudem so formuliert sein, dass er die Selbstanzeige nicht relativiert und so deren Wirksamkeit in Zweifel ziehen könnte. Zu Einsprüchen bei Hinterziehungszinsen gibt unser Rechtsanwalt Dirk Beyer Praxishinweise in der aktuellen Zeitschrift NWB vom 20.5.2019, S. 1532.
Die Steueranwälte von LHP behalten auch die weitere Entwicklung hinsichtlich des Zinssatzes von 6% im Blick. Betroffene sollten prüfen, ob ihr Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt trägt. Im Einzelfall besprechen wir gerne einen Einspruch hinsichtlich der Zinshöhe. Die Bescheide sollten hierzu im Einzelfall geprüft werden.
IV A 3 - S 0338/18/10002
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