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Zeitreihenvergleich: Teure Schätzungen durch die Betriebsprüfung

In der Praxis der Betriebsprüfung gibt es verschiedene Schätzmethoden. Der Zeitreihenvergleich ist eine Methode des inneren Betriebsvergleichs und wird insbesondere bei der Prüfung der sog. Bargeldbranchen angewandt. Ist ein Unternehmer erstmalig mit einer Betriebsprüfung konfrontiert, braucht er Orientierung. Oftmals fühlen sich Unternehmer in einer Betriebsprüfung "wie im falschen Film". Schätzungen, die methodisch nicht richtig sind, sind rechtswidrig oder im Einzelfall sogar nichtig.  

Was ist der Zeitreihenvergleich?

Der Betriebsprüfer hat die Möglichkeit, durch den elektronischen Datenzugriff eine Vielzahl an Daten (z.B. Wareneinkauf) über einen längeren Zeitraum auszuwerten und den Aufschlagssatz einer bestimmten Periode zu ermitteln. Meist wird hierbei ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen zugrunde gelegt und anschließend werden von den ermittelten Aufschlagssätzen die zwei höchsten entfernt und der verbliebene höchstmögliche Aufschlagssatz für die Kalkulation verwandt. Hierdurch sollen sog. „Ausreißer“ keinen Einfluss auf die Kalkulation haben können. Der BFH hat in einem Zeitreihen-Urteil ausführlich zu dieser Methode Stellung genommen (Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13). Hierbei setzte er sich kritisch mit dieser Methode auseinander, ohne diese jedoch als untauglich zu werten. Auch nach der herrschenden Literaturmeinung kann ein Zeitreihenvergleich angewandt werden, wenn der Prüfer beachtet, dass diese Methode gleichbleibende Umfeldbedingungen bzw. ggf. Anpassungen erfordert. Der Zeitreihenvergleich kann allenfalls dann belastbare Ergebnisse ergeben, wenn das Verhältnis von Wareneinsatz und Erlös im betrachteten Zeitraum weitgehend konstant bleibt und es im maßgeblichen Zeitraum zu keinen Änderungen in der Betriebsstruktur gekommen ist, die eine Interpretation des Zahlenwerks erschweren.

Wie kann sich der Unternehmer wehren?

Als Einwände können Sie im Einzelfall z.B. vorbringen: 

  • Ein Zeitreihenvergleich scheidet aus für Zeiträume, in denen eine Preiserhöhung geschah (BFH-Beschluss v. 12.7.2017, Az. X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204). Beispiel: Der Unternehmer nahm für eine Steigerung des Umsatzes eine Preisreduzierung in Kauf.
  • Der gewählte Zeitraum ist nicht repräsentativ, weil z.B. aufgrund besonders schlechten Wetters die Sommerprodukte unverkäuflich waren oder bei einem Biergarten die Gäste ausblieben.
  • Das Buchungsverhalten hat sich geändert z.B. nach einem Wechsel des Steuerberaters.
  • Der Unternehmer änderte sein Lagerverhalten. So kommt es vor, dass Unternehmer aufgrund von günstigen Einkaufsgelegenheiten temporär den Wareneinkauf erhöhen.
  • Der Prüfer muss einen Wechsel der Gewinnermittlungsart beachten (Einnahme-Überschuss-Rechnung statt Bilanzierung bzw. umgekehrt) .

Diese ersten Hinweise zeigen, dass ein Zeitreihenvergleich von vielen Parametern abhängt. Nur dann, wenn diese zutreffend angewandt werden, kann die Methode einen Aussagewert haben.

Aber auch dann, wenn dem Betriebsprüfer keine methodischen Fehler unterlaufen, kann der Unternehmer z.B. durch eine eigene Kalkulation oder andere Argumentationen versuchen, dem Zeitreihenvergleich den Wind aus den Segeln zu nehmen. 

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