Zum Verständnis ist das Zweite Corona-Hilfengesetz vom Juni 2020 zu sehen. Für Steuerstrafverfahren besteht durche diese Änderung seit dem 1.7.2020 eine gesetzliche Grundlage für eine zeitlich ausgedehnte Vermögensabschöpfung trotz eingetretener steuerlicher Verjährung.
Diese bestand zunächst seit dem 1.7.2020 in Form des mittlerweile aufgehobenen § 375a AO und seit dem 29.12.2020 dann in Gestalt des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. Die steuerliche Verjährung des Steueranspruchs steht der strafrechtlichen Abschöpfung nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut somit nicht mehr im Wege, wenn diese Verjährung erst nach dem 1.7.2020 eingetreten ist oder – bei einer steuerlichen Verjährung vor dem 1.7.2020 – es sich um eine Hinterziehung in einem großen Ausmaß (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO) handelt. Genauer gesagt kommt es hierbei allein darauf an, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels gem. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO erfüllt sind, ohne dass bei strafrechtlicher Würdigung tatsächlich ein schwerer Fall anzunehmen ist. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Rückwirkung der Neuregelungen wird durch die Rechtsprechung zu klären sein. Eine Vermögensabschöpfung von im Einzelfall bis zu 42,5 zurückliegende Jahre trotz steuerlicher Verjährung hebelt zudem den Rechtsfrieden aus, der durch die steuerliche Verjährung eintreten soll.
Praxishinweis: Die Steueranwälte von LHP prüfen Vermögensarreste im Einzelfall. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um einen Arrest nach der AO oder nach der StPO handelt. Hierbei gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsmittel.
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