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Wie erfolgt eine Selbstanzeige bei Lohnsteuerhinterziehung?

Es geht um folgendes Thema: Ein Arbeitgeber möchte "reinen Tisch" machen und für Schwarzlöhne nachträglich die Lohnsteuer im Rahmen einer steuerlichen Selbstanzeige bezahlen. Nun fragt sich der Arbeitgeber, ob er gleichzeitig auch die Sozialabgaben durch eine Selbstanzeige nacherklären. Und ob ihm insofern ein Strafverfahren wegen Nichtabführung von Sozialabgaben droht.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Hinsichtlich der Lohnsteuer gibt es für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung (AO): Wenn die Selbstanzeige hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen der Lohnsteuer vollständig ist und keine Sperrgründe eingreifen, so kann bei fristgerechter Steuernachzahlung die Straffreiheit hinsichtlich der Lohnsteuerhinterziehung gesichert werden. Im Beratungsgespräch sollte aber stets geklärt werden, ob im Einzelfall bestimmte Sperrgründe vorliegen können. So ist es z.B. möglich, dass eine so genannte Lohnsteuer-Nachschau – welche gesetzlich aktuell neu geregelt wurde - die Möglichkeit einer Selbstanzeige sperrt. Dies ist jedoch umstritten und muss im Einzelfall beurteilt werden. Erst Recht ist eine Selbstanzeige allerdings gesperrt, wenn die Prüfungsanordnung einer Lohnsteuer- Außenprüfung bekannt gegeben worden ist. Noch ungeklärt ist, ob der Arbeitgeber gleichzeitig die eigene Einkommensteuer korrigieren muss, wenn insoweit auch eine Steuerhinterziehung begangenen worden ist (Stichwort: Vollständigkeit der Selbstanzeige). Nach unserer Ansicht handelt es sich bei der Einkommensteuer des Arbeitgebers um eine andere Steuerart als die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer.

Was geschieht mit der Lohnsteuer der Arbeitnehmer?

Da nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist, bietet es sich an, dass nicht nur der Arbeitgeber, sondern gleichzeitig auch die betroffenen Arbeitnehmer eine Selbstanzeige abgeben. Dies kann im Einzelfall vernünftig praktisch koordiniert werden. Achtung: Es muss ein „Wettrennen“ vermieden werden. Wichtig ist jedoch, dass nicht ein Beteiligter "vorprescht" und vorab isoliert eine eigene Selbstanzeige abgibt. Denn dann droht die Tatentdeckung zulasten der anderen Betroffenen. Die anderen Betroffenen könnten dann keine Selbstanzeige mehr abgeben. Weiterhin ist zu bedenken, das auch etwaige Beihilfehandlungen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitnehmer an der Lohnsteuerhinterziehung der anderen Betroffenen ggf. im Rahmen der Selbstanzeige offen zu legen sind, damit diese vollständig ist. Zur Vollständigkeit der Selbstanzeige des Arbeitnehmers zählt neben der Lohnsteuer auch seine Einkommensteuer im übrigen. Aus seiner Sicht ist die Lohnsteuer nur eine besondere Erhebungsform seiner Einkommensteuer.

Was geschieht mit den hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträgen?

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber den zuständigen Kassen ist eine Straftat gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt zumindest hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile, die der Arbeitgeber abführen muss. Hierfür gibt es jedoch keine dem § 371 AO (steuerliche Selbstanzeige) vergleichbare gesetzliche Regelung einer Selbstanzeige. Allein unter den engen Voraussetzungen des § 266 Abs. 6 StGB kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen von der Bestrafung absehen. Hierzu muss der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilen und darlegen, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat. Anschließend würde die Einzugsstelle eine Frist setzen, innerhalb derer die Sozialabgaben zu zahlen sind.

Praxishinweis der Steueranwälte aus Köln: In der Praxis gelingt es manchmal, durch eine unverzügliche Nachmeldung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge und deren kurzfristige Bezahlung ein Strafverfahren hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge abzuwenden. Zumindest würde sich hieraus eine erhebliche Strafmilderung ergeben.

Die Koordinierung einer Selbstanzeige im Bereich Lohnsteuer sowie der Nachmeldung hinsichtlich der Sozialversicherung erfordert ein überlegtes Vorgehen. Ein Wettrennen zwischen den Beteiligten ist unbedingt zu vermeiden. Wenn es nicht möglich ist, die Bruttolöhne in der Kürze der Zeit exakt zu konkretisieren und hinsichtlich der Arbeitnehmer zuzuordnen, so bieten sich ggf. Schätzungen aufgrund plausibler Grundlagen an. Auch kann überlegt werden, ob von der Möglichkeit einer so genannten verdeckten Stellvertretung Gebrauch gemacht wird. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber gleichzeitig für seine Arbeitnehmer die Selbstanzeige abgibt, indem diese zur Akte des Steueranwalts eine sog. Anschlusserklärung reichen. Diese Möglichkeit sollte jedoch im Einzelfall besprochen werden und ist rechtlich nicht immer abgesichert. Im Rahmen einer Erstberatung kann zumindest die Lage analysiert werden, sodass der betroffene Arbeitgeber mehr Klarheit für eine eigene Entscheidung bekommt.

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