Das Ziel der Finanzverwaltung ist, die Veranlagung soweit wie möglich vollautomatisch durchzuführen. Nur im Einzelfall soll noch ein Sachbearbeiter eingreifen. Der Trend geht zu einem sog. Risikomanagement und auch dahin, Dritte verstärkt in die Pflicht zu nehmen, um eine Besteuerung zu erleichtern.
Hierzu hat der Gesetzgeber Neuregelungen in der Abgabenordnung (AO) vorgesehen. § 155 Abs. 4 AO ist die zentrale Norm für die Befugnis, ein automationsgestütztes Verfahren einzuführen. Daneben wurden unter anderem die Regelungen der § 93 c AO und § 150 Abs. 7 S. 2 AO mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 eingeführt.
§ 93 c AO sieht vor, dass bestimmte Dritte besteuerungsrelevante Daten betreffend Steuerpflichtige an die Finanzverwaltung übermitteln müssen. Hierzu zählen bspw. Rentenbezugsmitteilungen (§ 22 a Abs. 1 EStG), Lohnsteuerbescheinigungen (§ 41 b Abs. 1 EStG) und Lohnersatzleistungen (§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Diese Übermittlungspflicht wird durch die Norm des § 150 Abs. 7 S. 2 AO ergänzt. Nach dieser Norm gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93 c AO an die Finanzverwaltung mitgeteilt wurden, als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht. Hierbei handelt es sich um eine sog. gesetzliche Fiktion. Ziel der Fiktionsregelung war erstens eine Vereinfachung der Steuererklärung für den Steuerpflichtigen, indem er die durch Dritte mitgeteilten Daten nicht selbst nochmals erklären muss.
Zudem soll der Steuerpflichtige Rechtssicherheit erhalten, da die Norm bewirkt, dass die Nichterklärung der durch Dritte mitgeteilten Daten nicht als Verletzung einer steuerlichen Mitwirkungspflicht angesehen wird. Vielmehr gilt die Steuererklärung auch bei Nichtangabe dieser Daten als vollständig.
Hinweis von LHP aus Köln: Nun stellen sich aufgrund dieser Neuregelung zahlreiche Fragen dahingehend, welche Auswirkungen sich hieraus auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung ergeben. Rechtsanwalt Dirk Beyer hat hierzu Fallbeispiele in der Fachzeitschrift NZWiSt 2018, 359 (Heft 9), veröffentlicht.
Welche Auswirkungen sich durch Mitteilungen Dritter (belastende oder entlastende) im Einzelfall für die Frage einer Steuerhinterziehung ergeben können, kann nur im Einzelfall erörtert werden. Auswirkungen (auch entlastende) können sich ggf. für Rentner, Versicherungsnehmer und ggf. Bankkunden ergeben (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer). Es ist jedoch abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickelt.
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