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Wann darf im Steuerstrafverfahren geschätzt werden?

Schätzung im Steuerstrafverfahren 

Zwar sind Schätzungen auch im Steuerstrafverfahren zulässig. Die Ermittlungsbehörde muss bei einer Schätzung zu Lasten des Beschuldigten jedoch höhere Hürden überwinden. Es gelten nach der Rechtsprechung des BGH besondere Anforderungen an das Ob und Wie (also die Höhe) der Schätzung. Dies bedeutet:

  1. Der Strafrichter darf die Schätzung des Finanzamts aus dem Besteuerungsverfahren nicht unbesehen übernehmen.
  2. Vielmehr muss er nachvollziehbar begründen, wie er selbst zu den Schätzungsergebnissen gelangt ist. Dem Revisionsgericht muss hierdurch die Überprüfung des Strafurteils ermöglicht werden.
  3. Der Strafrichter muss von der Schätzung überzeugt sein. Im Strafverfahren ist damit die Gewissheit und nicht die bloße Wahrscheinlichkeit erforderlich. Im Gegensatz zum steuerlichen Verfahren gibt es keine Beweismaßerleichterung, wenn der Unternehmer seine steuerlichen Mitwirkungspflichten (wie Vorlage von Aufzeichnungen) nicht erfüllt hat. Insbesondere sind Sicherheitszuschläge wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten unzulässig. Auch darf sich der Strafrichter – anders als im Steuerrecht – nicht automatisch am oberen Rand des sich im Einzelfall ergebenden Schätzrahmens bewegen. Das „Ob“ von Einkünften darf im Strafrecht nicht geschätzt werden (für das steuerliche Verfahren ist dies umstritten). Eine strafrechtliche Schätzung ist somit nur zulässig, wenn bewiesen wurde, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand (das „Ob“ der Einkunftsart bzw. das „Ob“ von Umsätzen) erfüllt hat. Erst dann darf das Ausmaß der verwirklichten Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden (die Höhe der Einkünfte bzw. Umsätze). 
  4. Der Strafrichter muss eine Schätzmethode wählen, die realitätsgerecht ist. Strafschätzungen sind wie auch im Besteuerungsverfahren unzulässig. Insbesondere darf ein Strafrichter nicht mit einer unzulässig hohen Schätzung drohen, um ein Geständnis durch Druck zu erreichen.

Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die Steueranwälte empfehlen, bereits im steuerlichen Verfahren vorausschauend zu handeln und das (etwaige) Steuerstrafverfahren im Blick behalten. Oft bietet sich als optimale Lösung eine doppelte Verständigung für beide Verfahren an. Vorschnelle Schuldeingeständnisse im Besteuerungsverfahren oder Äußerungen zur Sache sind zu vermeiden und sollten erst nach Beratung erfolgen. In der Vereinbarung einer steuerlichen tatsächlichen Verständigung mit der Betriebsprüfung kann darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarten Besteuerungsgrundlagen nicht als eingeräumt gelten, sondern nur aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zugrunde gelegt werden. Mit anderen Worten, der Unternehmer will sich dann nur Ruhe erkaufen.

Aktuell hat der BGH als das höchste Strafgericht die hohen Anforderungen an eine Schätzung im Strafverfahren nochmals bestätigt (Aktenzeichen: 1 StR 505/16).

Unberechtigte Schätzungen können daher abgewehrt werden. Die Steueranwälte von LHP raten dazu, den Einzelfall zu klären. Ob sich ein "Deal" anbietet oder dieser zu teuer ist, kann nur dann eingeschätzt werden.

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