Zwar sind Schätzungen auch im Steuerstrafverfahren zulässig. Die Ermittlungsbehörde muss bei einer Schätzung zu Lasten des Beschuldigten jedoch höhere Hürden überwinden. Es gelten nach der Rechtsprechung des BGH besondere Anforderungen an das Ob und Wie (also die Höhe) der Schätzung. Dies bedeutet:
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die Steueranwälte empfehlen, bereits im steuerlichen Verfahren vorausschauend zu handeln und das (etwaige) Steuerstrafverfahren im Blick behalten. Oft bietet sich als optimale Lösung eine doppelte Verständigung für beide Verfahren an. Vorschnelle Schuldeingeständnisse im Besteuerungsverfahren oder Äußerungen zur Sache sind zu vermeiden und sollten erst nach Beratung erfolgen. In der Vereinbarung einer steuerlichen tatsächlichen Verständigung mit der Betriebsprüfung kann darauf hingewiesen werden, dass die vereinbarten Besteuerungsgrundlagen nicht als eingeräumt gelten, sondern nur aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zugrunde gelegt werden. Mit anderen Worten, der Unternehmer will sich dann nur Ruhe erkaufen.
Aktuell hat der BGH als das höchste Strafgericht die hohen Anforderungen an eine Schätzung im Strafverfahren nochmals bestätigt (Aktenzeichen: 1 StR 505/16).
Unberechtigte Schätzungen können daher abgewehrt werden. Die Steueranwälte von LHP raten dazu, den Einzelfall zu klären. Ob sich ein "Deal" anbietet oder dieser zu teuer ist, kann nur dann eingeschätzt werden.
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