Die EuGH-Urteile in den Sachen Senatex und Barlis 06 sind steuerlich unternehmerfreundlich: Endlich wird der Formalismus der Umsatzsteuer ein Stück weit zurückgedrängt. Rechnungsberichtigungen und anderweitige Nachweismöglichkeiten für die Vorsteuer sind im Einzelfall zulässig.
Die Falle: Bei Verwendung nicht ordnungsgemäßer Rechnungen stellt sich die Frage nach bußgeld- und strafrechtlichen Risiken. Der EuGH betont ausdrücklich, dass diese Sanktionen nicht ausgeschlossen seien. Doch in welchen Fällen bestehen diese Risiken? Welche Argumente gibt es für den Strafverteidiger?
Rechtsanwalt Dirk Beyer von LHP gibt hierzu Praxishinweise in seinem Beitrag in NWB Nr. 51/2016, S. 3854.
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