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Videobeweis in Betriebsprüfungen zu Lasten des Unternehmers?

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat Videoaufzeichnungen in einem Gastronomiebetrieb als zusätzliches Indiz genutzt, die fehlerhafte Kassenbedienung zu belegen (Beschluss v. 13.8.2018 – 2 V 216/17). Das Video dauerte einen Monat und zeigte, dass die Mitarbeiter die Kasse unzuverlässig benutzten. Der Prüfungszeitraum der Betriebsprüfung betrug hingegen drei Jahre, so dass das Video nur einen kleinen Ausschnitt des Prüfungszeitraums betraf.

Dieser neuen Rechtsprechung widerspricht Rechtsanwalt Dirk Beyer (vgl. hierzu sein aktueller Beitrag in der kommenden Fachzeitschrift NWB). Es können sich im Einzelfall Beweisverwertungsverbote ergeben, so dass die Videoaufzeichnungen nicht genutzt werden dürfen. Diese Frage ist bisher durch den BFH nicht geklärt worden.

Beweisverwertungsverbot wegen Datenschutz?

Erstens stellt sich die Frage, ob hier ein Beweisverwertungsverbot im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren eingreift. Es können Datenschutzbestimmungen verletzt werden, wenn eine Videokamera ohne konkreten Anlass Mitarbeiter im Betrieb filmt. Die Voraussetzungen hierfür sich diffizil und u.a. in § 4 Bundesdatenschutzgesetz geregelt (z.B. Gebot der der Erforderlichkeit und eines Anlasses und Hinweispflicht). Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt sich die die Frage nach einem Beweisverwertungsverbot stellt. Für laufende Aufnahmen durch sog. Dashcams (Minikameras) hinter der Autoscheibe im öffentlichen Straßenverkehr entschied der BGH (nicht: BFH), dass das permanente Aufzeichnen unzulässig ist (BGH, Urteil v. 15.5.2018, VI ZR 233/17). Diese Unzulässigkeit führt nach Ansicht des BGH aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es ist nach Ansicht des BGH immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall, ob ein Beweisverwertungsverbot eingreife. Im Fall von Dashcams sei eine Verwertung zulässig, da diese Kameras ohnehin nur das aufzeichnen, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Zudem ließen sich Unfälle nachträglich häufig nicht mehr vernünftig aufklären. Auch für Unfallgutachter könnten die Aufnahmen aber wichtige Anknüpfungspunkte liefern. Ob diese Erwägungen auch für eine steuerliche Schätzung und eine Verwertung in steuerlichen Verfahren zulässig ist, wird nach hier vertretener Ansicht bezweifelt und die weitere Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Im Gegensatz zum Straßenverkehr geht es nicht um die Aufklärung von Schäden an Leib und Leben und um Strafrecht, sondern formal „nur“ um Geld. Nicht zu verkennen ist, dass im Einzelfall auch die wirtschaftliche Existenz betroffen sein kann.

Geringer Beweiswert!

Zweitens ist der Beweiswert von zeitlich begrenzten Aufnahmen zumindest in der Gastronomie meist nicht überzeugend. Angesichts der häufigen Personalfluktuation in der Gastronomie ist es nicht nachvollziehbar, aus der Aufzeichnung eines in einem Monat gefilmten Fehlverhaltens von Mitarbeitern auf einen Zeitraum von mehreren Prüfungsjahren mit unterschiedlichen Mitarbeitern zu schließen.

LHP Rechtsanwälte zum Videobeweis bei Betriebsprüfungen

Die Steueranwälte von LHP empfehlen, Beweisverwertungsverbote in der Betriebsprüfung zu prüfen, wenn die Prüfer Videoaufzeichnungen zu Lasten des Unternehmers nutzen wollen. So kann es beispielsweise in gleichzeitigen Steuerstrafverfahren zu Beschlagnahmen von Videomaterial kommen.

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