Wenn ein Angeklagter rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, so hat er auch dann nicht das Recht auf Wiederaufnahme seines Verfahrens, wenn das Finanzamt nachträglich seine Rechtsauffassung, auf der die Verurteilung beruhte, korrigiert (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 14.09.2009, Az: 1 Ws 108/09). Das OLG Zweibrücken begründete seine Ansicht damit, dass Strafgerichte in Steuerstrafverfahren "in eigener Verantwortung und Überzeugung über die steuerrechtlichen Grundlagen" entscheiden. Folge: Strafgerichte sind nicht an die Steuerfestsetzungen und Bewertungen durch die Finanzbehörden gebunden.
Dies gilt selbstverständlich auch umgekehrt: Wenn das Finanzgericht eine Steuerhinterziehung bejaht, kann das Strafgericht trotzdem frei entscheiden. Dies gilt erst recht angesichts des strengeren Beweismaßes im Strafverfahren ("in dubio pro reo").
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