Unsere Mandanten sprechen uns häufig auf das Thema Verschärfung der Selbstanzeige an. Die lange politische Diskussion zur Verschärfung führt nun zu Ergebnissen. Es ist damit zu rechnen, dass bereits zum 1.1.2015 die Selbstanzeige deutlich verschärft wird. Genaue Termine und Regelungen werden aber erst noch durch den Gesetzgeber beschlossen.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die Neuregelung darf nur für neue Selbstanzeigen ab Inkrafttreten der Neuregelung gelten. Für Selbstanzeigen bis zur Neuregelung muss Vertrauensschutz gelten. Es empfiehlt sich daher im Rahmen einer Erstberatung, die bisherige günstigere Rechtslage und ihre Unterschiede zu erörtern.
Die Landesfinanzminister haben auf ihrer Jahrestagung am 9. Mai 2014 politische Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. In einer Pressemitteilung des Landes NRW wird folgendes hierzu ausgeführt:
Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt dem Grundsatz nach erhalten. Die Grenze, bis zu der Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, wird von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt. Bei darüber liegenden Beträgen wird bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 10 Prozent von der Strafverfolgung abgesehen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro sind 15 Prozent Zuschlag zu entrichten, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar 20 Prozent. Bisher war ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro festgelegt.
Daneben soll die Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Der Steuerhinterzieher muss künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch machen“ und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen, um strafrechtlich nicht mehr verfolgt werden zu können.
Zudem müssen neben dem hinterzogenen Betrag in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr sofort entrichtet werden, damit Straffreiheit eintritt.
Der Bundesminister der Finanzen unterstützt die Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige. Er wird nunmehr in Abstimmung mit den Ländern auf dieser Grundlage einen Gesetzesvorschlag erarbeiten. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich im Einzelnen auf folgende Verschärfungen und Positionen verständigt:
Quelle:
Pressemitteilung des Finanzminsteriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Im Rahmen einer Erstberatung zur Selbstanzeige können die Möglichkeiten einer Selbstanzeige erörtert und die finanziellen Folgen erörtern werden. Hierzu sollten insbesondere die steuer- und strafrechtliche Verjährung besprochen werden. Besonderheiten betreffend die Selbstanzeige bei Selbständigen (eine Betriebsprüfunganordnung kann u.U. eine Selbstanzeige für bestimmte Steuerarten sperren), Besonderheiten für Erben und Beamte/verkammerte Berufe sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Die zur Zeit noch oft kürzeren strafrechtlichen Verjährungsfristen können das “Handling” einer Selbstanzeige nach aktuellem Recht einfacher machen. Hier droht künftig mehr Komplexität. Aber auch diese Selbstanzeigen werden professionell gemanaged werden können.
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