Die Regelung der verlängerten Festsetzungsverjährung (zehn statt vier Jahre gem. § 169 Abs. 2 S. 2 AO) ist strafrechtsakzessorisch. Dies bedeutet: Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung trägt die Finanzbehörde die vollständige Darlegungs- und Nachweislast. Zweifel im Sachverhalt und der rechtlichen Bewertung gehen zu Lasten der Finanzbehörde (BFH GrS v. 05.03.1979 - 5/77, BStBl II 1979, 570; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 71 AO Rz. 8 [2/2022]). Der BFH hat diese Folge mit anderen Worten so umschrieben, dass auch im Besteuerungsverfahren für straf- und bußgeldrechtliche Vorfragen der strafprozessuale Zweifelssatz „in dubio pro reo“ gilt (BFH v. 07.11.2006, VIII R 81/04, DStR 2007, 648; sog. Unschuldsvermutung).
Dies bedeutet, dass die behauptete leichtfertige oder vorsätzliche Steuerhinterziehung durch das Finanzamt substantiiert dargelegt werden muss und diesbezügliche Zweifel zu Lasten des Finanzamtes gehen. Hierbei sind für eine Steuerhinterziehung sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand zweifelsfrei – ggf. im Einzelfall durch ein FG – festzustellen (Günther, AO-StB 2014, 36).
Praxishinweis: LHP Rechtsanwälte Steuerberater prüfen im EInzelfall, ob einem Steuerbescheid die Verjährung entgegensteht. Es kommt hier auf den jeweiligen genauen Sachverhalt an, der mit dem Mandanten besprochen werden sollte. In Absprache mit dem Mandanten wird dann bei Bedarf Einspruch eingelegt und bei Bedarf beim Finanzgericht Klage erhoben.
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