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Verdacht gegen vermögende Privatpersonen: Bundesweite Durchsuchungen

Wie Medien berichten, haben am 15.5.2019 Frankfurter Staatsanwälte, Beamte des Bundeskriminalamtes und weiterer Behörden in ganz Deutschland Privatwohnungen, Geschäftsräume von Banken, Steuerkanzleien und Vermögensverwaltern durchsucht. Die Staatsanwaltschaft in Frankfurt teilte mit, dass die Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer zweitägigen Razzia Ende November standen. So berichten z.B. Focus Online und der WDR.

Damals hatten die Strafverfolgungsbehörden den Hauptsitz einer Bank durchsucht. Hintergrund ist der Verdacht auf Steuerhinterziehung gegen mehrere vermögende Privatleute. Die Banken bzw. deren Mitarbeiter sind nicht im Fadenkreuz.

Insgesamt würden nach den Medienberichten acht Wohnungen, elf Banken und Sparkassen, die Büros von vier Steuerberatern und sechs Vermögensverwaltern unter anderem in Hamburg, Bad Tölz, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Aachen, Köln, Hürth und auf Sylt durchsucht.

Hintergrund: „Offshore Leaks“

Auslöser für die ursprüngliche Razzia bei der Deutschen Bank waren Erkenntnisse aus den sogenannten „Offshore Leaks“, bei denen es um weltweite Geldschiebereien von teilweise prominenten Persönlichkeiten ging.

Die acht Privatpersonen im Fokus der Ermittler sollen jeweils mit Hilfe einer ehemaligen Tochtergesellschaft einer Bank auf den Britischen Jungferninseln Gesellschaften in Steueroasen gegründet haben, um Kapitalerträge vor dem deutschen Fiskus zu verbergen und somit Steuern hinterzogen haben.

Am 15.5.2019 teilte die Deutsche Bank in einer Stellungnahme mit: „Die Ermittlungsverfahren richten sich nicht gegen die Deutsche Bank. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Privatpersonen. Die Deutsche Bank kooperiert mit der Staatsanwaltschaft und gibt alle angeforderten Unterlagen freiwillig heraus.“ Eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Bank habe nicht stattgefunden.

Die Steueranwälte von LHP empfehlen, im Einzelfall die Möglichkeit einer Selbstanzeige zu prüfen wenn  die Hinterziehung von Kapitaleinkünften oder Schenkungs- oder Erbschaftssteuern im Raume stehen sollte. Hierbei sollten im Einzelfall die Sperrgründe der Strafbefreiung (wie z.B. die Tatentdeckung)  geprüft werden.

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