Nur allzu leicht kann sich aus einem Betriebsprüfungsverfahren auch ein Steuerstrafverfahren ergeben. Deswegen muss der Prüfer auch bei pflichtgemäßem Vorgehen den Schutzzweck einer strafrechtlichen Einleitung zugunsten des Steuerpflichtigen stets im Auge haben. Häufig scheuen sich Betriebsprüfer in der Betriebsprüfung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Motive und Ursachen mögen unterschiedlich sein. Gemäß § 10 BpO 2000 muss sich der Prüfer jedoch während der gesamten Prüfung darüber Gedanken machen, ob er einen Anfangsverdacht und gegebenenfalls ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren zum Schutz des Steuerpflichtigen einleitet oder nicht. Insbesondere im Rahmen der digitalen Außenprüfung stellt sich hier immer öfter die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren einzuleiten ist oder nicht. Darüber hinaus hat die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt oder nicht insb. auch Bedeutung z.B. für die verlängerte Festsetzungsverjährung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO (wobei die Feststellungslast für den objektiven und subjektiven Tatbestand beim FA liegt). Daher sind die hier besprochenen Gesichtspunkte auch für diese strafrechtlichen Vorfragen im Steuerrecht nützlich.
Der gesamte Beitrag wurde aktuell in AO-StB 2015, 77 (Heft 03), veröffentlicht.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535