Mit Urteil vom 14.02.2023 hat der BFH (IX R 3/22) die Steuerpflichtigkeit von Swap und Verkauf von Kryptocoins für den Fall von Bitcoin, Ethereum und Monero bestätigt, sofern ein Swap und/oder Verkauf innerhalb eines Jahres seit Anschaffung des Coins erfolgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Denn Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der Ansicht des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Ungeachtet der technischen Besonderheiten der Blockchain rechnet der BFH die Einkünfte dem Steuerpflichtigen zu, der die faktische Berechtigung innehat, über Token zu verfügen.
Parallel dazu hat die Finanzverwaltung bereits in den zurückliegenden Monaten sog. Sammelauskunfts- und Vorlageersuchen gemäß §§ 93 Abs. 1, 97 und 208 Abs. 1 Nr. 3 AO an bekannte Krypto-Handelsbörsen (z.B. Bitcoin.de) initiiert und versandt. Aufgrund der der Finanzverwaltung erteilten Informationen sind zwischenzeitlich gegenüber Steuerpflichtigen steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eröffnet worden.
In anderen Fällen sind Steuerpflichtige auf der Basis der von der jeweiligen Krypto-Börse erteilten Informationen mit gesondertem Schreiben zur Auskunft und Nacherklärung aufgefordert worden (§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Es besteht mithin ein erhebliches Risiko der Entdeckung bisher unversteuerter Einkünfte aus Kryptovermögen. Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Einkünfte aus Kryptowährungen oder dem Handel mit NFTs erzielt haben, ohne dies gegenüber der Finanzverwaltung offen zu legen, sollten sich kurzfristig wegen der Nachdeklaration beraten lassen. Das derzeit bestehende Zeitfenster sollte für die Nachdeklaration (sog. Selbstanzeige) genutzt werden.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes stellt einen wesentlichen Entscheid hinsichtlich der Besteuerung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen dar.
Wir beraten umfassend zur steuerlichen Erfassung und Auswertung von Kryptotrades, Airdrops, Lending, Staking und begleiten Nachdeklarationen und Selbstanzeigen hinsichtlich etwaig zu versteuernder Einkünfte bzw. Veräußerungsgewinne. Sie haben stets einen kompetenten Ansprechpartner für Fragen und werden jederzeit über den aktuellen Stand Ihres Verfahrens unaufgefordert informiert.
Die weitere Praxis der Finanzämter und die Entwicklungen in der Finanzrechtsprechung hinsichtlich der Besteuerung von Kryptowährungen werden von unseren Rechtsanwälten, Steuerberatern und Krypto-Experten beobachtet.
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