I. Innergemeinschaftliche Lieferung
Der BFH hat mit seinem aktuellen Urteil v. 12.5.2009 in den Urteilsgründen inzident seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Buch- und Belegnachweis für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung keine materielle Voraussetzung ist (Az: V R 65/06).
Dies bedeutet: Die Steuerbefreiung kann auch aufgrund anderer Tatsachen bewiesen werden. Entscheidend ist die objektive Tatsachenlage!
II. Ausfuhrlieferung
Mit Urteil v. 28.5.2009 hat der BFH die o.g. Rechtsprechung auch auf die Ausfuhrlieferung übertragen.
III. Nachholbarkeit
Der Belegnachweis ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht nachholbar. Ausnahme: wenn dieser Tatsachenvortrag aufgrund einer richterlichen Ausschlussfrist oder einer Ausschlussfrist im Einspruchsverfahren ausgeschlossen ist.
Der buchmäßige Nachweis kann bis zu dem Zeitpunkt geführt werden, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben ist.
Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises können bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzt oder berichtigt werden.
IV. Publikation
Die Kanzlei KONLUS hat einen entsprechenden redaktionellen Artikel in der Wirtschaftszeitung Financial Times Deutschland unterstützt. Dieser wird am 19.8.2009 veröffentlicht.
V. Steuerhinterziehung
Der BGH hat aktuell entschieden, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung trotz ihrer objektiv vorliegenden Merkmale nicht erfüllt sei, wenn der Lieferer eine Steuerumgehung im Bestimmungsland durch Verschleierung beabsichtige. Ob sich diese Rechtsprechung, die einen "Kunstgriff" darstellt, vor dem Hintergrund des Bestimmtheitsgebots gemäß Art. 103 Abs. 2 GG halten lässt, ist zu bezweifeln.
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