Das LG Paderborn stellte entsprechend der aktuellen BGH-Rechtsprechung fest, dass die Vollendung bereits mit Unterlassen der rechtzeitigen Steuererklärung eintritt. Eine spätere Abgabe beseitigt diese Vollendung nicht, sondern ist nur strafmildernd zu berücksichtigen:
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Umsatzsteuer ist eine Anmeldesteuer, bei der die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung gleich steht. Die Tatvollendung der pflichtwidrigen Nichtabgabe tritt mit Ablauf des Fälligkeitstages ein. Eine spätere Abgabe mach nicht die Verwirklichung des Straftatbestandes rückgängig, sondern ist lediglich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.(Rn.34)
2. Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung tritt dadurch, dass die mit Abgabe der Erklärung sofort fällige Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden kann, eine endgültige Steuerverkürzung ein(Rn.37)
Urteil v. 4.4.2011, 3 Ns 23/11
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