Das BVerfG hat sich in zwei Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Haftverschonung gem. § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO widerrufen werden kann (2 BvR 720/12, 2 BvR 835/12).
Nach Ansicht des BVerfG kommt ein erneuter Vollzug des Haftbefehls nach dieser Vorschrift nur in Betracht, wenn neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Es müssen somit folgende beiden Voraussetzungen vorliegen und nachvollziehbar festgestellt werden:
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