In der Praxis der Steuerfandung wird das Instrument der Unternehmensgeldbuße beliebter. Eine individuelle Verantwortlichkeit muss nicht nachgewiesen werden und erspart der Ermittlungsbehörde vielfältige Rechtsstreitigkeiten. Verlockend erscheint auch der auf bis zu 10 Mio. Euro gestiegene Bußgeldrahmen bei Vorsatz (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Für betroffene Unternehmen kann die Geldbuße im Einzelfall ein Lösungsweg zur Gesamtbereinigung bei vielfältigen Ermittlungsverfahren gegen die Unternehmensleitung sein.
Nach zutreffender Ansicht ist eine Unternehmensgeldbuße ausgeschlossen, wenn alle (!) im Unternehmen Verantwortlichen eine wirksame Selbstanzeige abgegeben haben (vgl. den Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dirk Beyer, Betriebs-Berater 2016, 542). Vor diesem Hintergrund sollten Korrekturerklärungen möglichst so formuliert werden, dass sie notfalls auch die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllen.
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