Strafverteidiger prüfen zunächst die strafrechtliche Verjährung. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass verjährte Taten nicht mehr verurteilt werden dürfen. Doch wann beginnt die Verjährung? Der BGH hat sich aktuell zur Umsatzsteuer-Jahreserklärung geäußert (BGH v. 26.10.2017, AZ: 1 StR 279/17). Er führt aus:
"Mit der Abgabe war vorliegend die auf den genannten Veranlagungszeitraum bezogene Steuerhinterziehung beendet, so dass der Lauf der Verjährungsfrist mit diesem Tag begann (§ 78a Satz 1 StGB). Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer in der vorliegenden Konstellation tritt Beendigung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Täter die durch die Tat erlangten Vorteile gesichert hat (vgl. Klein/Jäger, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 203 bzgl. Umsatzsteuerhinterziehung; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1982 – 3 StR 421/82, wistra 1983, 70 f.). Das ist bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Angabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung zwar an sich erst mit der Festsetzung der Steuer durch einen entsprechenden Steuerbescheid der Fall. Wegen des Systems der Selbstveranlagung bei der Umsatzsteuer (§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO) erfolgt eine Festsetzung per Steuerbescheid (§ 155 AO) aber lediglich dann, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt, was vorliegend nicht der Fall war. Die Vorteile waren daher wegen der Selbstveranlagung bereits mit der Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung gesichert."
Dies bedeutet, dass die Verjährung bei der Umsatzsteuer schon frühzeitig beginnen kann. Eine Prüfung der Verjährung sollte daher in der Steuerstrafverteidigung immer erfolgen.
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