Der Urteilstext zeigt erstmals den tatsächlichen Sachverhalt und die Abläufe bei Abgabe der überhasteten Selbstanzeige des Uli Hoeneß. Die vielen Spekulationen in den Medien haben damit ein Ende.
Eine wichtige Botschaft ergibt sich: Eine Selbstanzeige ist auch dann i.d.R. möglich, wenn die Einkünfte mangels konkreter Bankunterlagen zunächst nur geschätzt werden kann. gewesen wäre. Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt zeigt, wie eine Selbstanzeige nicht formuliert werden sollte. Das Urteil umfasst mehr als 50 Seiten (Urteil des Landgerichts München II, 13.03.2014 – W5 KLs 68 Js 3284/13).
Dieser Sachverhalt liegt dem Urteil (vereinfacht) zugrunde:
Der Angeklagte H. hinterzog Einkünfte gem. §§ 20, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) aus Konto bei einer Schweizer Bank. Im Rahmen seiner Selbstanzeige erklärte H. durch seinen StB. für die Jahre 2001 bis 2012 jeweils einen „Gesamterfolg“ aufgrund von eilig beschafften Bankunterlagen, nicht jedoch die jährlichen Einkünfte. Das Gericht legte einen Steuerschaden für die Jahre 2003 bis 2009 von insgesamt rund 28 Millionen Euro zugrunde. Während der Hauptverhandlung stieg dieser Steuerschaden sprunghaft.
So entschied das Landgericht München II
Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Selbstanzeige sei unvollständig gewesen, weil durch die Schätzung keine vollständigen Einkünfte, sondern nur ein „Gesamterfolg“ erklärt worden sei. Zumindest sei die verunglückte Selbstanzeige jedoch strafmildernd zu berücksichtigen.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Was bedeutet dies für Selbstanzeige-Interessenten?
Unser Fachanwalt für Steuerrecht Dirk Beyer kommentiert dieses Urteil demnächst in der Fachzeitschrift NWB (Neue Wirtschaftsbriefe).
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535