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Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Der Bundesrat hat nun nach über 27 Jahren einem Amtshilfe-Übereinkommen zugestimmt. Die Mitgliedstaaten der OECD und des Europarates hatten bereits am 25.1.1988 das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vereinbart.

Nunmehr ist das Übereinkommen von deutscher Seite  in nationales Recht umgesetzt worden ist (Bundesrats-Drucksache 305/15). Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Welche Auskünfte drohen?

Das Übereinkommen  sieht einen

  • steuerlichen Informationsaustausch auf Ersuchen (Art. 5),
  • einen spontanen Informationsaustausch z.B. bei Verdacht einer Steuerverkürzung (Art. 7) und auch
  • einen automatischen Datenaustausch (Art. 6) vor.

Welche Steuerarten sind betroffen?

Das Abkommen betrifft gem. Art. 2 alle Steuern vom Einkommen oder Gewinn, Steuern vom Gewinn aus der Vermögensveräußerung, die Erbschaft- und Schenkungssteuer sowie Verbrauchssteuern wie z.B. die USt und weitere Steuerarten.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Das Informationsnetz im Rahmen der internationalen Amtshilfe wird engmaschiger. Der politische Trend hierzu ist unverkennbar. Sollte ein Mandant eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen, so ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Sperrgrund der Tatentdeckung zu beachten. Sobald also die Steuerhinterziehung durch das deutsche Finanzamt entdeckt wird, droht dieser Sperrgrund. Allerdings ist nach zutreffender Ansicht weitere Voraussetzung dieses Sperrgrundes, dass der Mandant die Entdeckung kennen musste. Ein solches Kennenmüssen kann sich u.U. aufgrund von Medienberichten ergeben (dies wird z.B. auch im Bereich von sog. Steuerdaten-CDs und entsprechenden Medienberichten diskutiert). Hier kann sich eine Beratung im Einzelfall anbieten, wobei eine absolut rechtssichere Beurteilung der Tatentdeckung aufgrund der unklaren bzw. fehlenden Rechtsprechung vorab kaum möglich ist.  Allerdings kann auch eine unwirksame Selbstanzeige  eine strafmildernde Wirkung haben, z.B. wenn dem Finanzamt die Nacherklärung umfassend zur reibungslosen Veranlagung vorgelegt wird.

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