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Treffen Steuerberater Prüfpflichten bei Corona-Soforthilfen?

Die Corona-Soforthilfen sind millionenfach gewährt worden. Die Praxis zeigt, dass Steuerberater betroffener Mandanten nun oft vor der Frage stehen, ob sie die Einhaltung der Voraussetzungen überprüfen und den Mandanten ggf. auf eine Rückzahlungspflicht hinweisen müssen, um sich ihm gegenüber nicht schadensersatzpflichtig oder gar wegen Subventionsbetrugs strafbar zu machen. Das praktische Risiko einer Entdeckung eines Subventionsbetrugs des Mandanten besteht tatsächlich. So sollten Steuerberater ihre Mandanten z.B. auf die Regelung des § 6 Subventionsgesetz. hinweisen. Nach dieser Norm müssen Behörden Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf einen Subventionsbetrug hinweisen, der Staatsanwaltschaft mitteilen. Die Aufdeckung kann bspw. in einer Betriebsprüfung geschehen. 

Unser Rechtanwalt Dirk Beyer hat hierzu aktuell in der Fachzeitschrift NWB Stellung genommen und Praxishinweise gegeben: NWB Nr. 44 vom 30.10.2020, Seite 3262 ("Prüfungspflichten der Berater bei Corona-Soforthilfen für Mandanten?").

Zusammenfassend lässt sich sagen: Steuerberater müssen nicht automatisch in jedem Fall von sich aus prüfen, ob ihr Mandant den Antrag auf Gewährung von Corona-Soforthilfe mit zutreffenden Angaben gestellt hat. Entscheidend ist vielmehr der erteilte Auftrag und dessen Umfang. Eine betriebswirtschaftliche Beratung dürfte aber eine zivilrechtliche Prüf- und Hinweispflicht im Einzelfall begründen. Bleibt der Berater trotz des Bestehens einer Pflicht untätig, kann ein strafrechtliches Risiko nicht ausgeschlossen werden. Bei offensichtlichen Anhaltspunkten sollten Berater unabhängig vom Auftragsumfang ihren Mandanten auf die Prüfungsbedürftigkeit und eine etwaige Rückzahlungspflicht hinweisen. Die hier behandelten Fragen werden sich auch für die sog. Corona-Überbrückungshilfe stellen. Denn die Anträge hierfür können nur mithilfe eines sog. prüfenden Dritten (u. a. Steuerberater) gestellt werden. Eine Dokumentation der Beratung und der Entscheidungsgrundlagen ist für den Berater wichtig! Auch eine genaue Festlegung des Auftragsumfangs ist empfehlenswert. In der Praxis werden Aufgträgen nicht immer klar schriftlich definiert. Eine schriftliche Fixierung dient auch dazu, Missverständnisse zu vermeiden und hilft daher letztlich dem Mandatsverhältnis.

Die Verteidiger von LHP aus Köln empfehlen betroffenen Steuerberatern, im Einzelfall die Situation mit einem Strafverteidiger zu besprechen. Hierbei können wir die Handlungsoptionen aufzeigen und dazu beitragen, Nachteile zu mindern oder gar zu vermeiden.

 

 

 

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