Sind Erschließungsbeiträge, die Hauseigentümer für den Straßenausbau zahlen müssen, absetzbar? Nach den BMF-Vorgaben werden solche Maßnahmen der öffentlichen Hand bislang regelmäßig nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Handwerkerleistungen anerkannt. Gegen diese Praxis unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) als Musterklage das Verfahren eines Ehepaares vor dem FG Berlin-Brandenburg.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) möchte mit einer Musterklage klären lassen, ob Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, auch wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird. Zu diesem Zweck unterstützt der BdSt ein Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg.
Im konkreten Fall baute die Gemeinde eine Straße aus und beteiligte die Anwohner per Bescheid an den Erschließungskosten. Diese Kosten machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung als Handwerkerleistungen geltend. Mangels Aufteilung zwischen Arbeits- und Materialkosten im Vorauszahlungsbescheid schätzte das Ehepaar den Anteil der Arbeitskosten auf 50 %. Dies erkannte das zuständige Finanzamt nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagt das Ehepaar nun mit Unterstützung durch den BdSt vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG; Az. 3 K 3130/17).
Grundsätzlich können nach § 35a EStG Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung zum Abzug gebracht werden. Dabei können auf Antrag 20 % der bezahlten Lohnkosten geltend gemacht werden, was bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf maximal 1.200 € begrenzt ist.
Die Anerkennung von Erschließungsbeiträgen als Handwerkerleistungen haben die Finanzgerichte bislang unterschiedlich beurteilt: In einem Fall hat das auch im aktuellen Streitfall angerufene FG den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge mangels Zusammenhang zum Haushalt versagt, da ein Haushalt auch ohne Straßenanschluss geführt werden könne. In einem anderen Fall hingegen erkannte das Finanzgericht Nürnberg die Erschließungskosten für den Straßenausbau als Handwerkerleistungen an und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu. Eine solche Schätzung hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Wasseranschlusses anerkannt. Ob auch Straßenausbaubeiträge als Handwerkerleistungen in Abzug gebracht werden können, ist jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erkennt Erschließungsbeiträge gemäß seinem Schreiben vom 09.11.2016 grundsätzlich nicht an. Demnach sind Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt.
Praxishinweis
Steuerpflichtige sollten Erschließungsbeiträge in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei einem ablehnenden Bescheid sollten sie unter Hinweis auf das aktuelle Verfahren vor dem FG insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen. Zusätzlich kann auf ein beim BFH anhängiges Verfahren zum Abzug von erhobenen Baukostenzuschüssen für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage als Handwerkerleistungen verwiesen werden (Az. VI R 18/16).
Diese beiden Verfahren betreffen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen und wirken sich direkt auf die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer aus. Sollten die Verfahren günstig für Steuerpflichtige ausfallen, so muss das BMF sein o.g. Schreiben anpassen.
Der Artikel wurde zuerst veröffentlicht von Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper auf deubner-steuern.de, Copyright 2017 Deubner Verlag GmbH & Co. KG
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