Die Bundesregierung sieht in ihrem Gesetzesentwurf zur Änderung der Selbstanzeige gem. § 371 Abgabenordnung - AO -(Kabinettsbeschluss v. 24.9.2014) vor, dass sich die prozentualen „Strafzuschläge“ i.S.d. § 398a AO von bisher 5% auf bis zu 20% erhöhen sollen.
Diese Zuschläge können in bestimmten Fällen bezahlt werden, um sich von der Strafverfolgung „freizukaufen“, wenn die Selbstanzeige z.B. wegen hoher Dimensionen gesperrt sein sollte. Da § 371 Abs. 1 Satz 2 (Entwurf) nunmehr eine fiktive Mindestfrist zur Bestimmung des Berichtigungsverbundes vorsieht (die Selbstanzeige muss mindestens 10 Jahre umfassen), stellt sich systematisch die Frage, ob der Zuschlag gem. § 398a AO daher auch stets für zehn Jahre gelten soll. Dies ist fraglich, weil im konkreten Fall ggf. nur eine 5jährige und nicht 10jährige strafrechtliche Verjährungsfrist gelten kann.
Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Unseres Erachtens ändert sich insoweit an dem „Strafzuschlag“ nichts, d.h. der Zuschlag gilt nur dann für mehr als 5 Jahre, wenn die strafrechtliche Verjährung für die früheren Jahre noch nicht eingetreten ist. Hier die Begründung für die Leserinnen und Leser, die sich vertieft mit der Materie auseinandersetzen möchten: Hierfür spricht, dass § 398a Abs. 1 Nr. 2 AO (Entwurf)systematisch mit Nr. 1 dieser Regelung zu lesen ist, wobei Nr. 1 auf die strafrechtliche konkrete Verjährung Bezug nimmt. Daher betrifft der Zuschlag nur die strafrechtlich nicht verjährten Taten. Auch der Wortlaut des § 398a AO hat sich insoweit nicht geändert. Allerdings: Weil die Bezugsnorm für § 398a AO (Entwurf) die Regelung des § 371 AO (Entwurf) ist, ist nicht absehbar, ob ein Gericht im Rahmen systematischer Auslegung des § 398a (Entwurf) diese 10-Jahres-Frist dennoch berücksichtigen würde. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf tatsächlich so zum 1.1.2015 Gesetz wird. Wir informieren unsere Mandanten in Erstberatungen selbstverständlich über den jeweils aktuellen Stand der Gesetzesreform zur Selbstanzeige.
Der Vollständigkeit halber: Die Zahlung des Strafzuschlages führt zu keinem sog. Strafklageverbrauch (so bereits die herrschende Ansicht zur jetzigen Rechtslage). Wenn sich also die Unvollständigkeit der Selbstanzeige später, z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, herausstellt, so kann das Steuerstrafverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden.
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