In der Praxis der Strafverteidigung stellt sich bei der Umsatzsteuer in der Regel die Frage, ob und inwiefern Vorsteuern gegengerechnet werden dürfen. Nach der herrschenden Ansicht haben Vorsteuern, die nicht geltend gemacht wurden, jedoch keinen Einfluss auf den objektiven Tatbestand der Hinterziehung. Doch hierdurch sollte sich der Angeklagte nicht entmutigen lassen. Denn:
Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass Vorsteuern, die bisher nicht geltend gemacht wurden, aber auf der Strafzumessungsebene zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen sind. Dadurch sind erhebliche Strafmilderungen im Strafprozess zu erörtern.
Das OLG Koblenz sieht den Strafrichter in der Pflicht, sich mit strafmildernden Vorsteuern auseinander zu setzen (Urteil v. 19.8.2015, 2 OLG 4 Ss 91/15). Dies bedeutet, dass der Strafrichter zumindest dann, wenn die Existenz von Vorsteuern nahe liegt, sich mit diesen in der Darlegung seiner Urteilsbegründung auseinandersetzen muss. Ansonsten kann geprüft werden, dass Urteil in der Revision mit der Rüge unzureichender Darlegung anzugreifen. Zudem kann für die Revision eine Aufklärungsrüge in Betracht kommen. Hierzu muss u.a. dargelegt werden, welche Vorsteuern aus welchen Rechnungen nicht durch den Strafrichter berücksichtigt worden sind. Die (weiteren) Voraussetzungen der Darlegungsrüge und auch der Aufklärungsrüge müssen durch den Verteidiger bereits vorausschauend im gesamten Prozess beachtet werden.
Für unsere Mandanten, die sich vor einer etwaigen Beratung vertieft mit diesem Thema auseinandersetzen möchten, geben wir hier die drei Leitsätze wieder, mit welchen das OLG Koblenz sein Urteil zusammengefasst hat:
1. Wegen des Kompensationsverbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO hat es keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Umsatzsteuerhinterziehung tatsächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat.
2. Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann jedoch zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen der Tat führen.
3. Die Frage einer Vorsteuerabzugsberechtigung ist daher jedenfalls in solchen Fällen zu erörtern, in denen es nach Art der konkreten Erwerbs- und Verkaufsgeschäfte des Unternehmers nahe liegt, dass eine solche Berechtigung besteht. In diesen Fällen hat der Tatrichter aufzuklären und in den Strafzumessungserwägungen darzustellen, ob und in welcher Höhe eine - nicht geltend gemachte - Abzugsberechtigung bestanden hat.
Zu Praxisfällen des Kompensationsverbots im Steuerstrafverfahren vgl. die Hinweise unseres Steueranwaltes Dirk Beyer in NWB 2016, 772.
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