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Strafrechtliche Entdeckungsrisiken wegen Gruppenanfragen und automatisiertem Auskunftsverkehr

In Europa und in den USA besteht die zunehmende Tendenz, den internationalen steuerlichen Auskunftsverkehr zu stärken. Vor diesem Hintergrund werden bestehende völkerrechtliche Abkommen erneuert oder gar neue Abkommen zwischen verschiedenen Staaten oder gar mehreren Staatengruppen geschlossen. Wir möchten einen kurzen Überblick über einzelne wichtige neuen Auskunftsregelungen geben, da die Entdeckungswahrscheinlichkeit für viele Mandanten eine Rolle in ihren Überlegungen spielt, ob sie eine Selbstanzeige abgeben wollen.

1. Sogenannte Gruppenanfragen nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen

Das OECD-Musterabkommen ist das Vorbild für viele Doppelbesteuerungsabkommen, die Deutschland mit ausländischen Staaten geschlossen hat oder aktuell aktualisiert. Das so genannte Fiskalkomitee der OECD hat Artikel 26 dieses Musterabkommens am 17.07.2012 durch Beschluss neu interpretiert. So besteht nunmehr die Möglichkeit, spezifische Suchkriterien zu benennen, anhand derer die Konkretisierung der zu liefernden Daten durch den ersuchten Staat erfolgt. Auf diese Weise kann mit Hilfe weniger Kriterien eine verhältnismäßig große Menge von Datenmaterial beschafft werden. Künftig wird die individuell-konkretisierten Benennung einzelner Steuerbürger nicht mehr notwendig sein, so dass sich die steuerliche Transparenz deutlich erhöhen wird. Erforderlich ist lediglich, dass eine Auswahl durch die Benennung von Fakten, Verhaltensmustern oder eindeutigen Identifizierungsmerkmalen ergeben kann.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Unzulässig bleiben jedoch wie bisher die so genannten "fishing expedition", d.h. Anfragen ins Blaue hinein. Hierbei handelt es sich um Auskunftsersuchen, die inhaltlich nur unzureichend konkretisiert sind. Derartige Auskunftsersuchen dürfen nicht als so genannte Gruppenanfrage gestellt werden und werden auch von dem ersuchten Staat nicht beantwortet. Unklar ist zurzeit mangels Rechtsprechung, ob die Bitte um namentliche Nennung von Kunden, die Post nur banklagernd verwahren, die regelmäßig Bargeldverfügungen oberhalb einer bestimmten Summe vornehmen oder die in bestimmte Anlageprodukte investiert haben, zulässig ist. Weiterhin ist rechtlich nicht geklärt, ob die Neuinterpretation des Art. 26 OECD-Musterabkommen, für sämtliche bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen automatisch gilt. Denn das OECD-Musterabkommen ist nicht unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung hat sich dahingehend geäußert, dass eine neue Interpretation des OECD-Musterabkommens nicht automatisch Rückwirkung für bereits bestehende Doppelbesteuerungsabkommen haben darf. Vielmehr sei eine Neurevision des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat maßgebend. Die Revision des DBA mit der Schweiz sieht in Art. 27 DBA Schweiz eine entsprechende große Auskunftsklausel nach OECD-Standard vor.

2. Liechtenstein: Neu abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen mit großer Auskunftsklausel

Mit Liechtenstein wurde nunmehr erstmals ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, das zum 01.01.2013 in Kraft getreten ist. Das geänderte Abkommen mit Luxemburg ist zum 01.01.2014 in Kraft getreten und enthält in Art. 25 eine große Auskunftsklausel, die dem oben genannten Artikel 26 des OECD-Musterabkommens entspricht.

3. Informationsaustausch aufgrund der geänderten Amtshilferichtlinie

Zwischen den EU-Mitgliedstaaten besteht die Möglichkeit der Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern (vor allem Umsatzsteuer) aufgrund der so genannten Amtshilferichtlinie. Nunmehr wurde die Amtshilferichtlinie geändert, die jetzt in Artikel 4 einen automatischen Informationsaustausch ab 2014 für folgende aufgezählte Einkunftsarten vorsieht:

  • Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
  • Lebensversicherungsprodukte,
  • Rohgehälter und
  • Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Die vorgenannte Aufzählung geschieht enumerativ und ist damit abschließend, so dass auf dieser Rechtsgrundlage keine weiteren Informationen über andere Einkünfte gegeben werden dürfen.

Nunmehr gibt es neben dem automatischen Informationsaustausch auch einen Austausch auf Grund konkreter Ersuchen. Der ersuchte Staat darf sich dabei nicht auf das Bankgeheimnis berufen.

4. Neuregelung Luxemburg ab 2015

Neben der o.g. EU-Amtshilferichtlinie bestehen zweiseitige Abkommen zwischen einzelnen EU-Staaten und Absichtserklärungen innerhalb der EU. So leitet Luxemburg für Zeiträume nach 2014 einen Systemwechsel ein. Bis einschließlich 2014 gilt für Luxemburg das Prinzip der anonymen Quellenbesteuerung. Nachdem die USA diplomatischen Druck auf Luxemburg ausgeübt hatten, und sich Luxemburg deshalb bereit erklärt hatte, gegenüber den USA verstärkt Informationen über steuerliche Sachverhalte bereitzustellen, zeigt sich Luxemburg ab 2015 auch gegenüber seinen europäischen Nachbarstaaten flexibler. So geht auch Luxemburg für Zinsen für Zeiträume ab 2015 zu dem so genannten automatischen Informationsaustausch über. Dies bedeutet, dass deutsche Finanzbehörden über Namen und Konten der Luxemburger Geldanleger Kenntnis erlangen werden. Es ist insofern nur eine Frage der Zeit, bis der jeweilige Kontoinhaber namentlich dem deutschen Fiskus bekannt wird.

5. Regelungen Deutschland - USA

Die USA hatten im März 2010 ein neues Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung verabschiedet (auch FATCA genannt). Nach diesem amerikanischen Gesetz wird ausländischen Finanzdienstleistern die Pflicht auferlegt, Kontoinformationen amerikanischer Anleger an die US-Steuerbehörde zu liefern. Dieses Gesetz ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten und wird für den Quellensteuerabzug ab 2014 angewandt. Diese Neuregelung gilt neben den bereits bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den USA und Deutschland. Das entsprechende deutsche Anwendungsgesetz bildet aus deutscher Sicht die Rechtsgrundlage für den umfassenden Informationsaustausch zwischen den USA und Deutschland. Ziel dieses Gesetzes ist es, Steuerhinterziehung durch das Zwischenschalten ausländischer Finanzinstitute zu unterbinden. So sieht das Abkommen vor, dass deutsche Finanzinstitute Informationen über amerikanische Kunden an die US-Steuerbehörden mitteilen müssen, wobei der Anwendungsbereich über reine Zinserträge hinausgeht. Sollte keine Kooperation stattfinden, so sieht das Abkommen einen Quellensteuerabzug in Höhe von 30% der Erträge aus US-Anlagen vor. Es handelt sich um ein Abkommen auf Gegenseitigkeit, so dass auch die USA gegenüber Deutschland entsprechende Informationen liefern müssen.

Die vorgenannten Mitteilungspflichten richten sich auch nach der Einstufung des Anlagebetrages. Für so genannten "Kleinsparer" (Investitionssumme bis zu 50.000,00 $) gelten die Regelungen nicht. Andererseits bestehen intensivere Mitteilungspflichten bei Einlagebeträgen über der Millionengrenze.

6. Zusammenfassung

Hinweis der Steueranwälte aus Köln: Aufgrund der politischen Entwicklung ist mit einer Intensivierung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs zu rechnen. Dies entspricht auch der fortschreitenden europäischen Integration und den besseren technischen Möglichkeiten. Sollten Mandanten eine Erstberatung wünschen, so bietet es sich an, im Rahmen dieser Beratung die steuerliche Situation zu analysieren und ggf. unverbindlich die Abgabe einer steuerlichen Selbstanzeige für die Vergangenheit zu besprechen.

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