Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesStrafrechtReform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Das Gesetz zur Neugestaltung des Rechts der Vermögensabschöpfung ist in Kraft. Es ist eine erhebliche Gesetzesverschärfung mit gestiegenen Risiken für Unternehmen und Unternehmer, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot soll nicht gelten. Das neue Recht ist also auch für Straftaten, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen wurden, aber erst jetzt Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind oder abgeurteilt werden, anwendbar.

Der staatliche Strafanspruch umfasst neben der personenbezogen Hauptstrafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) auch sogenannte Nebenstrafen und Nebenfolgen. Straftaten sollen sich nicht lohnen. Die durch Straftaten geschaffenen und bemakelten Vermögenswerte sollen durch die strafrechtliche Vermögensabschöpfung beseitigt werden. Die seit dem 01.07.2017 gültige Neuregelung führt unter anderem zu einer Erleichterung der vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten und deren Einziehung durch Staatsanwaltschaft und Gerichte. Mit der Reform des Rechts der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wird die EU-Richtlinie 2014/42/EU in innerstaatliches Recht überführt. Der Gesetzgeber geht aber noch viele Schritte weiter und regelt das Recht strafrechtlicher Vermögensabschöpfung und die vorgelagerten Sicherungsmaßnahmen vollständig neu. Hieraus ergeben sich insbesondere für Unternehmen und Unternehmer beträchtliche finanzielle Risiken.

Wesentliche Punkte der Neugestaltung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Erweiterung der Vermögensabschöpfung auf ALLE Deliktsbereiche!

Entgegen der früheren Regelung gilt die strafrechtliche Vermögensabschöpfung nun für alle Deliktsbereiche. Während nach bisherigem Recht die Einziehung von Taterträgen (früher: Verfall) aus Eigentums- und Vermögensdelikten ausgeschlossen war, erfolgt die Einziehung nun unabhängig davon, ob durch die Strafvorschrift ein Individualrechtsgut oder ein Rechtsgut der Allgemeinheit geschützt werden soll. Aus Unternehmenssicht besonders bedeutsam ist die zukünftige Möglichkeit, Taterträge aus der Begehung von Vermögensdelikten, beispielsweise Betrug, Unterschlagung oder Untreue, einzuziehen.

Einziehung auch ohne Nachweis einer konkreten Straftat möglich!

Die erweiterte Vermögensabschöpfung (§§ 73a, 76a Abs. 4 StGB) ermöglicht die Einziehung, obwohl die Straftat selbst nicht konkret nachgewiesen sein muss. Zwar wird an den Nachweis oder Verdacht einer anderen Straftat angeknüpft. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der in Rede stehende Gegenstand durch irgendeine rechtswidrige Tat erlangt wurde. Mithin können Vermögenswerte eingezogen werden, bei denen die Herkunft ungeklärt, das Gericht aber von der Inkriminierung überzeugt ist. Nur durch den Nachweis des legalen Erwerbs kann dies verhindert werden. Risiken für Unternehmen ergeben sich vor allem, wenn eigene Mitarbeiter zum Beispiel unlauter Aufträge erlangt haben, etwa durch Zahlung von Bestechungsgeld oder mittels Betrug.

Einziehung/Beschlagnahme/Arrest schon im laufenden Ermittlungsverfahren möglich!

Bereits im Ermittlungsverfahren kann der Tatgegenstand bzw. dessen Wert vorläufig sichergestellt, beschlagnahmt oder der Vermögensarrest angeordnet werden. Auch das Unternehmen als Drittbegünstigter (wenn auch als Unbeteiligter zwecks Verschleierung) ist dann Einziehungsadressat.

Entkoppelung der Verjährung

Außerdem ist die Verjährung der Einziehung seit der Reform nicht mehr an die Verjährung der Straftat gekoppelt. Auch Erträge aus verjährten Erwerbstaten können eingezogen werden. Während die Erwerbstat des eigentlichen Täters oder Teilnehmers in der Regel nach fünf Jahren verjährt ist, besteht die Möglichkeit der erweiterten Vermögensabschöpfung davon unabhängig bis zu 30 Jahre. Unterliegt die Erwerbstat keiner Verjährung, verjährt die Einziehung gar nicht!

Einrede der Entreicherung gilt grundsätzlich nicht mehr!

Bisher konnte bei Entreicherung des Einziehungsadressaten die Vermögensabschöpfung unterbleiben. Durch die Streichung der entsprechenden Vorschrift kann nun eine etwaige Entreicherung höchstens im Rahmen der Vollstreckung berücksichtigt werden. Gleiches gilt nun für den Fall der unbilligen Härte.

Zweistufige Bestimmung des Abschöpfungsgegenstands

Zur Bestimmung des Abschöpfungsgegenstandes ist grundsätzlich eine zweistufige Prüfung nach dem Bruttoprinzip vorzunehmen. Im ersten Schritt ist das Erlangte zu bestimmen, also alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Straftat zugeflossen sind.

Davon sind jedoch Aufwendungen – ggfs durch Schätzung zu ermitteln – abzuziehen, soweit dies zulässig ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Investition in ein verbotenes Geschäft unwiederbringlich verloren sein soll. Abgezogen werden darf also nicht das, was der Betroffene willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufgewendet hat. Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Aufwendungen zu berücksichtigen.

Beispielsweise bleiben bei der Einziehung des Erlöses aus einem verbotenen Betäubungsmittelgeschäft der Einkaufspreis für die Betäubungsmittel und weitere Aufwendungen (z.B. Fahrt- und Transportkosten) für die Tat außer Betracht. Der gesamte Verkaufserlös ist einzuziehen. Gleiches gilt für Aktien, die zweckgerichtet für ein verbotenes Insidergeschäft angeschafft oder eingesetzt werden. Auch hier würde unterstellt werden, dass Kapital bewusst in verbotene Geschäfte investiert wurde. Hingegen ist bei Betrugstaten die Gegenleistung des Täters in Abzug zu bringen, beispielsweise der tatsächliche Wert eines Autos, das betrügerisch mit einem manipulierten Tachostand verkauft wird. Der Täter investierte beim ursprünglichen Erwerb des Autos nämlich nicht in ein verbotenes Geschäft.

Auskehrung und Verteilung der Vermögensabschöpfung

Zudem ist das Auskehrungs- und Verteilungsverfahren neu geregelt. Eine Auskehrung der Vermögenswerte erfolgt im Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft dann, wenn sie ausreichend sind, um alle aus der Straftat Geschädigten zu befriedigen. In den übrigen (Mangel-) Fällen richtet sich die Verteilung nach den Regelungen des Insolvenzrechts.

Verschärfte Vermögensabschöpfung gilt auch für „Altfälle“ – Kein Rückwirkungsverbot!

Da die Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter hat, sondern primär der Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Vermögenslage dient, gilt das strafrechtliche Rückwirkungsverbot nicht. Das hat zur Folge, dass die neu ausgestalteten Regelungen auch auf Straftaten anwendbar sind, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden, jedoch erst jetzt in den Fokus der Ermittlungsbehörden rücken.

Vermögensabschöpfung auch nach dem Tod des Täters möglich!

Zudem besteht im Fall des Todes des Täters oder Teilnehmers die Möglichkeit der Abschöpfung bei Erben oder Pflichtteilsberechtigten.

Welche Risiken ergeben sich und wie können Sie diesen begegnen?

Besonders bei der Übernahme und Umstrukturierung von Unternehmen ist gerade im Hinblick auf die strafrechtliche Vermögensabschöpfung Vorsicht geboten. Hierbei spielt die Identifizierung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken für den Unternehmenskäufer eine wichtige Rolle. Mithilfe unterschiedlicher Prüfungen werden Beratungs- und Kontrollmechanismen etabliert, um eventuelle Haftungsrisiken, auch durch vergangenes unlauteres Verhalten im Unternehmen, zu minimieren. Sollte tatsächlich eine Einziehung bemakelter Vermögenswerte drohen, kann der geschickte Umgang mit den Ermittlungsbehörden, sei es im Rahmen einer Kooperation oder auch einer notwendigen Konfrontation, für einen positiven Verfahrensausgang entscheidend sein.

Wurde Ihr Unternehmen jedoch durch Außenstehende geschädigt, so sollte zur Sicherung Ihres Anspruchs bei Vorliegen dringender Gründe bereits im Ermittlungsverfahren die Beschlagnahme beziehungsweise der Vermögensarrest angeordnet werden. Ein erfahrener Strafverteidiger wird die Staatsanwaltschaft bereits in einem sehr frühen Ermittlungsstadium auf entsprechende Möglichkeiten hinweisen und zudem mit eigenen Initiativen tätig werden. Schließlich ist hervorzuheben, dass die Darlegungs- und Begründungsanforderungen bezüglich eines Arrestgrundes geringer sind als bisher. Deshalb empfiehlt sich möglichst früh im Verfahren eine Intervention.

Vermögenssicherung, Risiken und mögliche Handlungsalternativen

Wir Fachanwälte von LHP Luxem Heuel Prowatke Rechtsanwälte Steuerberater verteidigen unsere Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich in Fällen von Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Investitionsbetrug. Fundierte Rechtskenntnisse, langjährige praktische Erfahrung und eine enge Zusammenarbeit mit unseren Mandanten zeichnen uns aus. Strategien zur Vermögenssicherung, Risiken und mögliche Handlungsalternativen besprechen wir gern im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung. 

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte