Für das steuerstrafrechtliche Verfahren ist vorrangiges Ziel grundsätzlich die Einstellung des Verfahrens. Ist diese jedoch nicht zu erreichen, sollte möglichst eine Hauptverhandlung bei Gericht (Öffentlichkeit) vermieden werden. Besonders Prominente haben im Steuerstrafverfahren ein großes Interesse, nicht im Fokus der Medien zu stehen. Das Strafbefehlsverfahren kann eine Option sein, das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglichst diskret zu regeln.
Um eine Beendigung des Verfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen gibt es – je nach Lage – verschiedene Varianten, die in Betracht kommen:
Das Strafbefehlsverfahren bietet dem Mandanten im Rahmen der Selbstanzeige die Möglichkeit, die öffentliche Hauptverhandlung und die daraus resultierende negative „Schlagzeile“ zu umgehen. Dies ist bei Steuerhinterziehung (auch in sog. besonders schweren Fällen) grundsätzlich der Fall. Allerdings kommt das Strafbefehlsverfahren nur in Betracht, wenn im Einzelfall mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Bewährung bis zu einem Jahr zu rechnen ist (Prognose).
Damit das Strafbefehlsverfahren auch Anwendung bei der Steuerhinterziehung findet, muss zunächst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beklagte die Tat begangen hat. Die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle kann einen Antrag auf Strafbefehl bei dem zuständigen Amtsgericht stellen.
Praxishinweis LHP Rechtsanwälte: Wenn das Amtsgericht den Strafbefehl erlässt, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch kann auch auf bestimmten Schuldvorwürfe (einzelne vorgeworfene Taten) oder auf ein unangemessen hohes Strafmaß begrenzt werden gem. § 410 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO). Jedoch führt der Einspruch zu einer Hauptverhandlung bei Gericht, so dass die Öffentlichkeit nicht mehr vermieden werden kann.
Auch im Strafbefehlsverfahren wegen Steuerhinterziehung sollte beachtet werden, dass eine solche Verfahrensbeendigung Auswirkung auf andere Verfahren, wie beispielsweise steuerliche Verfahren, haben kann. Wird das Strafverfahren vor dem steuerlichen Verfahren abgeschlossen, so wird sich das Finanzamt z.B. für den Nachweis des Vorsatzes als Voraussetzung für die verlängerte steuerliche Festsetzungsfrist auf den Strafbefehl berufen.
Außerdem steht der Strafbefehl einem Urteil (welches nach einer Hauptverhandlung bei Gericht ergeht) gleich. Eine Strafe wird ebenso wie bei einem Urteil allerdings erst ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe über drei Monate in das Führungszeugnis aufgenommen. Auch die Wiederaufnahme des Verfahrens, z.B. wegen neuer Beweismittel, ist wie bei einem Urteil nur in gesonderten Fällen möglich.
Praxishinweis LHP Rechtsanwälte: Die Verteidigungsstrategie sollte im Einzelfall besprochen werden, um sie individuell auf die Situation des Mandanten abzustimmen. Hierbei wird bereits in einer Erstberatung klar werden, ob sich ein Verfahren für das Strafbefehlsverfahren eignet oder gar ein Freispruch anzustreben ist.
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535