Unsere Beratungspraxis zeigt, dass zahlreiche Unternehmer im Zusammenhang mit Corona auch weiterhin eine Steuerstundung benötigen. Ein neuer Argumentationsansatz hierzu ist wie folgt:
Zur Begründung eines neuen Verlängerungsantrags könnte als „Sahnehäubchen“ zusätzlich (neben den Stundungsvoraussetzungen) auch darauf hingewiesen werden, dass der Unternehmer durch einschränkende Maßnahmen ein Sonderopfer gebracht hat und die Corona-Verordnung insbesondere wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt rechtswidrig ist.
Beispiel: Einschränkung eines Gastronomiebetriebs aufgrund von behördlichen Anordnungen, die sich auf die Corona-Schutz-Verordnung des jeweiligen Landes stützen.
Das Amtsgericht Dortmund hat in einem Bußgeldverfahren die Verordnung NRW als rechtswidrig und damit nichtig angesehen, da die parlamentarische Rechtsgrundlage für derart einschneidende Maßnahmen fehlt (Urteil vom 2.11.2020, Aktenzeichen: 733 OWi – 127 Js 75/20 - 64/20, abrufbar auf der Internetseite des AG Dortmund).
Eine parlamentarische Rechtsgrundlage gibt es erst seit dem 19.11.2020 (3. Änderungsgesetz zum Infektionsschutzgesetz). Die Betroffenheit der Betriebe ergibt sich jedoch aus der Zeit seit März, also aufgrund von Maßnahmen ohne hinreichende Rechtsgrundlage. Daher kann die jetzige Rechtsgrundlage nicht rückwirkend die Betroffenheit heilen, weder rechtlich noch wirtschaftlich.
Für wirtschaftliche Folgen aufgrund von Maßnahmen ab dem 19.11.2020 (oder die Aufrechterhaltung bestehender Maßnahmen ab dem 19.11.2020) ist abzuwarten, wie Länder und Gemeinden mit der neuen Rechtsgrundlage arbeiten.
Praxishinweis: Die aktuelle Rechtsprechung wird von LHP Rechtsanwälte Steuerberater verfolgt. Im Einzelfall besprechen wir mit unseren Mandanten die Möglichkeit einer Steuerstundung.
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