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Steuerstrafverfahren: vGA wird zu Unrecht unterstellt (BGH)

In Steuerstrafverfahren zeigt sich immer wieder, dass Ermittlungsbehörden und Strafrichter irrtümlich eine Hinterziehung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) annehmen. Die vGA wieder dabei weder dem Grunde noch der Höhe nach zuvor zutreffend festgestellt. Auf diesen Fehler musste nun auch der BGH in seinem Beschluss vom 1. 12. 2015 hinweisen (Az: 1 StR 154/15).

Beispiel: Die Ermittlungsbehörde nimmt bei einer GmbH eine vGA an, da sie übersieht, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter aktiviert worden sind. Damit lag nur ein Aktivtausch vor, welcher im Ergebnis zu keiner Vermögensminderung führte. Allenfalls in Höhe der Abschreibung könnte eine vGA vorliegen.

Diese vGA-Falle in Steuerstrafverfahren erläutert Rechtsanwalt Dirk Beyer in der Fachzeitschrift NWB v. 20.6.2016, Seite 1894.

Die Steueranwälte von LHP weisen darauf hin, dass in Steuerstrafverfahren in einem ersten Schritt stets die steuerrechtliche Ausgangslage zu sehen ist. Nur dann, wenn steuerrechtlich ein Fehler zu Lasten des Fiskus vorliegt (oder vorsätzlich gewollt war), stellt sich überhaupt die Frage, ob dann (dies ist dann der zweite Schritt) der objektive und subjektive Tatbestand der Hinterziehung vorliegt.

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