Nach alter Rechtslage bis 2017 galt: Nur wenn eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle erfolgte, musste der Mandant (Zeuge) erscheinen. Keine Pflicht bestand wenn die Ladung durch die Steuerfahndung erfolgte.
Nach neuer Rechtslage ist zu beachten, dass diese Pflicht ausgedehnt wurde: Die Pflicht zum Erscheinen besteht nun zusätzlich auch dann, wenn die Ladung des Zeugen durch die Steuerfahndung erfolgt und der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO neue Fassung). Mit Staatsanwaltschaft dürfte auch die "kleine" Staatsanwaltschaft, also die Straf- und Bußgeldsachenstelle, gemeint sein.
Hinweis von LHP aus Köln: In der Regel besteht damit nun eine Pflicht zum Erscheinen für den Zeugen. Ausnahmen sind in seltenen Fällen möglich. Das Erscheinen muss nicht ausdrücklich angeordnet worden sein. Es kann sich anbieten, dass sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger begleiten lässt. Er sollte über seine Rechte (z.B. Schweigerecht) belehrt werden. Für den Beschuldigten bleibt es bei der alten Rechtslage (Keine Pflicht bei Ladung durch die Steuerfahndung, Pflicht bei Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Straf- und Bußgeldsachenstelle).
An der Pauluskirche 3-5,
50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770
Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535