Das BMF geht von einem Anscheinsbeweis dafür aus, dass eine von einem Steuerberater elektronisch übermittelte Erklärung tatsächlich von dem Steuerpflichtigen genehmigt worden ist (BMF-Schreiben vom 16. 11. 2011, BStBl 2011 I S. 1063). Dies bedeutet: Die Erklärung soll nach dieser Ansicht also dem Mandanten/Steuerpflichtigen zuzurechnen sein. Auch in der Literatur wird der sog. Anscheinsbeweis dafür aufgeführt, dass eine Erklärung der Person strafrechtlich zuzurechnen ist, deren Zertifikat genutzt wird.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Diese Sichtweise zum Anscheinsbeweis widerspricht der Rechtsprechung des BGH. In seiner Entscheidung vom 22.5.2007 hat der BGH festgestellt, dass es im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins gibt, der nicht auf der Gewissheit des Richters, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht (Az: 1 StR 582/06).
Richtigerweise dürfte steuer- und strafrechtlich zu unterscheiden sein (vgl. hierzu auch den Praxisbeitrag von Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB 2016, 1304):
Beispiel: Der Steuerpflichtige Z bestreitet, überhaupt eine Erklärung abgegeben oder bestimmte Angaben gegenüber seinem Steuerberater gemacht zu haben. Der Steuerberater hat jedoch keine Genehmigung seines Mandanten Z dokumentiert. Jedenfalls dürfte dieses Bestreiten des M strafrechtlich die Zurechnung ihm gegenüber ausschließen. Dem Z dürfte dann nicht die Abgabe einer unzutreffenden Erklärung vorzuwerfen sein. Allerdings: Dann droht u.U. der Vorwurf des Unterlassens (je nach Einzelfall). Allerdings bedeutet dieses Ergebnis dann nicht zwingend, dass damit automatisch dem Steuerberater die Erklärung strafrechtlich als Täter zuzurechnen wäre. Wenn der Steuerberater allerdings elektronisch eine Erklärung übermittelt, ohne dass die Unterschrift des Mandanten vorliegt, könnte sich nach einer Ansicht hieraus für den Berater das Risiko einer strafrechtlichen Zurechnung ergeben. Hier entscheidet der Einzelfall.
Im Steuerstrafverfahren kommt es oft wesentlich auf die Beweislage an. Die Steuerstrafverteidiger von LHP aus Köln raten dazu, vorschnelle Stellungnahmen im Strafverfahren zu vermeiden und zunächst die Verteidigung effektiv zu planen. Hierzu sollte der Beschuldigte die genauen Beweisregeln kennen, um seine Verteidigung optimal planen zu können.
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