Bis zum Veranlagungszeitraum 2001 galt bekanntlich das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren. Dieses brachte insbesondere für den im Steuerstrafrecht tätigen Anwalt manche Tücken mit sich. So war lediglich die Nettodividende für die Berechnung der Einkommensteuerverkürzung von strafrechtlicher Relevanz. Sofern ein Tatrichter einen Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhinterziehung verurteilt hat, musste der Angeklagte hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung für Zwecke der Strafzumessung strafrechtlich so behandelt werden, als ob die Gesellschaft steuerehrlich gehandelt hätte. Andernfalls wäre es zu einer steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung gekommen. Dieses galt selbstverständlich nur dann, wenn der Angeklagte neben der Einkommensteuerhinterziehung nicht noch zusätzlich wegen der Körperschaftsteuerhinterziehung verurteilt werden konnte.
Seit dem 01.01.2001 wurde das Anrechnungsverfahren durch das Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ergibt sich die strafrechtlich relevante verdeckte Gewinnausschüttung aus dem hinzuzurechnenden zu versteuernden Einkommen und dem definitiven Körperschaftsteuersatz von 25%. Daneben kommen weitere denkbare Steuerverkürzungstatbestände hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Kapitalertragsteuer in Betracht.
Hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehung durch den Gesellschafter, wird in der Praxis häufig auf § 154 StPO zurück gegriffen. Nach dieser Vorschrift kann von der Verfolgung einer Tat insbesondere dann abgesehen werden, wenn die für die Tat zu erwartende Strafe (hier die Hinterziehung von Einkommensteuer) im Verhältnis zu der voraussichtlichen Strafe wegen einer anderen Tat (hier Hinterziehung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer) nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Sofern in der Praxis nicht auf § 154 StPO zurück gegriffen wird, gelten nunmehr nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens keine Besonderheiten mehr.
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