Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung (SZ) von heute soll es im Prozess gegen den Präsidenten des FC-Bayern um höhere Steuersummen gehen als bislang berichtet worden war. Die Staatsanwaltschaft beziffere seine Steuerschuld auf 3,5 Millionen Euro.
Nach den Recherchen der SZ habe Hoeneß bei Spekulationsgeschäften, die über ein Schweizer Depot abgewickelt wurden, zwischen 2003 und 2009 einen Gewinn von mehr als 30 Millionen Euro gemacht.
Wegen der steuerlich nicht erklärten Gewinne auf diesem bei der Zürcher Vontobel Bank eingerichteten Konto wird die Hauptverhandlung ab dem 10. März vor dem Landgericht München beginnen. In der Anklage durch die Staatsanwaltschaft München II wird der Steuerschaden nach Informationen der SZ auf 3,5 Millionen Euro beziffert. Wenn in diesem Zusammenhang von Zahlen berichtet wird, so muss zwischen dem Kapital auf dem Depot, den Erträgen und Gewinnen (Einkünften) und der sich hieraus ergebenden Steuer unterschieden werden.
Wieso legt die Staatsanwaltschaft “nur” 3,5 Millionen Euro Steuerschaden zugrunde?
Bei der Errechnung der Steuerschuld wurden von der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung laut SZ steuerliche Verlustvorträge von Hoeneß, die er in der Schweiz und Deutschland gemacht hatte, berücksichtigt. Ansonsten wäre angesichts des Gewinns von weit über 30 Millionen Euro die Steuerschuld noch höher ausgefallen. Möglicherweise kann Hoeneß eine weitergehende Verlustverrechnung vornehmen, wenn das sog. strafrechtliche Kompensationsverbot nicht gilt. Bei legalen Spekulationsgeschäften in Deutschland erlitt Hoeneß laut SZ im vergangenen Jahrzehnt erhebliche Verluste. Die Internetseite “stern online” hatte Anfang des Jahres ebenfalls von einem riesigen Verlustvortrag berichtet, der bei Hoeneß bis Ende 2008 aufgelaufen und gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt worden sei. Wegen dieser Weitergabe an Medien wurde vor kurzer Zeit in Finanzämtern wegen Verletzung des Steuergeheimnisses ermittelt. Wenn ein Steuerpflichtiger derartige Verluste erklärt, wird das Finanzamt zumindest in einem Steuerstrafverfahren fragen, wie er diese finanzieren konnte.
Die zu erwartende Strafe
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen Steuerhinterzieher, die mehr als eine Million Euro Steuern (nicht: Einkünfte) hinterzogen haben, in der Regel mit einer Haftstrafe ohne Bewährung rechnen. Eine Gefängnisstrafe kann aber durchaus auch bei strafschärfenden Umständen bei einem niedrigeren Betrag drohen. Umgekehrt können strafmildernde Umstände die Grenze nach oben verschieben. Es gibt bislang kein Urteil des BGH, ob diese Millionen-Grenze auch im Fall einer verunglückten Selbstanzeige gelten soll. Die Verteidigung von Hoeneß geht jedoch davon aus, dass die Selbstanzeige, die Hoeneß im Januar 2013 durch einen Berater abgegeben hatte, wirksam ist. Laut Medienberichten soll diese Selbstanzeige jedoch aus handwerklichen Gründen verunglückt (unwirksam sein). Bei einer wirksamen Selbstanzeige müsste das Strafverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Unseres Erachtens muss im Fall Hoeneß auch eine Selbstanzeige - selbst wenn sie methodisch nicht ganz einwandfrei wäre - erheblich strafmildernd wirken. Denn Hoeneß hat aus seiner Sicht alles getan, um eine wirksame Selbstanzeige in Gang zu bringen. Das etwaige Verschulden eines Beraters bei der Abfassung einer Selbstanzeige kann dem Betroffenen strafrechtlich nicht zugerechnet werden, da Hoeneß sich für den Weg in die Legalität entschieden hatte. Zumindest wäre es unverhältnismäßig und widerspricht dem Rechtsempfinden als Ergebnis, wenn Hoeneß dennoch eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung drohen würde und er letztlich nur etwaige Schadenersatzansprüche gegen seinen Berater geltend machen könnte. Dieses Ergebnis kann das Rechtsempfinden nicht befriedigen. Diese Frage müsste aber letztlich gerichtlich geklärt werden.
Haftbefehl nur außer Vollzug gesetzt
Die SZ weist ferner darauf hin, dass ein Haftbefehl gegen ihn, der im März 2013 erging, weiterhin nur außer Vollzug gesetzt ist. Hoeneß steht auch hierdurch seit einem Jahr massiv unter Druck. Insbesondere für einen Unternehmer ist es - wie selbstverständlich aber auch für alle anderen Bürger - unvorstellbar, seine Freiheit in Untersuchungshaft einbüßen zu müssen. Bei der Strafzumessung ist unseres Erachtens auch dieser bereits erlittene Druck - sollte die Selbstanzeige entgegen der Ansicht der Verteidiger unwirksam sein - zugunsten von Hoeneß zu berücksichtigen.
Andrang im Gerichtssaal
Für den im März auf vier Tage angesetzten Prozess im Saal 134 des Münchner Justizpalastes sind von dem Gericht besondere Sicherheitsvorkehrungen geplant worden. Diese Maßnahmen gab es bisher noch nie für ein Steuerstrafverfahren. Laut Medienberichten war sowohl der Staatsanwalt als auch Hoeneß bedroht worden. Nach einer Verfügung des Gerichts soll es gesonderte Zugänge, Absperrungen der Polizei und intensive Kontrollen geben.
Das Medienecho ist erheblich. Selbst Journalisten aus der Schweiz, Italien, Österreich, Holland, Schweden, Spanien, Portugal, der Türkei sowie Mitarbeiter amerikanischer Medien haben sich akkreditierten lassen. 454 Journalisten hatten sich angemeldet. Jedoch existieren nur 49 Plätze.
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Unsere Sozietät wird bei bedeutsamen Entwicklungen des Prozesses hier aktuell an dieser Stelle berichten und die Mediennachrichten fachlich kommentieren.
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