Korrekturpflicht der Erben
Erben können aus mehreren Gründen zur steuerlichen Korrektur verpflichtet sein. Erster Grund kann die bereits abgegenene erbschaftsteuerliche Erklärungspflicht sein. Sollten Erben (auch Pflichtteilsberechtigte) nachträglich positiv erkennen, dass ihre erbschaftsteuerliche Erklärung unrichtig ist, so sind sie nach der gesetzlichen Regelung des § 153 AO zur unverzüglichen und Anzeige und Berichtigung der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet. Unterlassen diese erbrechtlich Verantwortlichen diese Erklärung, so können sie wegen Unterlassens der Berichtigung dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung ausgesetzen. Korrekturpflichten der Erbengemeinschaft gelten zudem für jeden einzelnen Erben, d.h. jeder Erbe muss eigenverantwortlich handeln wenn die Erbengemeinschaft nicht als Gesamtheit tätig ist.
Die Steueranwälte von LHP raten dazu, die Einheit der Erbengemeinschaft zu wahren und bei der Korrektur gemeinsam vorzugehen. Hier ist die notwendige Sensibilität geboten wenn die famliären Verhältnisse im Einzelfall das Vorgehen erschweren.
Hinweis von LHP: In den Fällen einer unrichtigen Erbschaftsteuererklärung sollte eine zeitnahe Abstimmung der Erben und Pflichtteilsberechtigten erfolgen. Niemandem ist damit gedient, wenn die Erben aufgrund oft dann bestehender Panik eigene unüberlegte Wege gehen und die Berichtigungserklärungen gem. § 153 unterschiedlich und zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen. Dem Berater obliegt die Aufgabe, diese anspruchsvolle Beratungssituation mit der nötigen Sensibilität und gebotenen Schnelligkeit zu begleiten.
Der zweite Anknüpfungspunkt für eine Berichtigungspflicht kann sich aus unrichtigen oder unterlassenen Erklärungen des Verstorbenen ergeben. Erben sind kraft Gesetzes Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen und treten damit rechtlich in seine Fußstapfen. Damit gehen auf sie automatisch mit dem Todesfall alle Pflichten über, die auch für den Verstorbenen gegolten haben.
Beispiel: Der im Jahr 2023 verstorbene U hatte Gewinn und Umsatz für die Jahre 2021 und 2022 unzutreffend erklärt. Wenn die Erben hiervon positive Kenntnis erlangen, sind diese gem. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zur unverzüglichen Anzeige und Berichtigung der Erklärungen des U verpflichtet. Da in diesem Fall Eile geboten ist, sollte eine zügige Koordinierung erfolgen und wenn dann nicht alle Miterben zeitnah mitwirken möchten, so ist den handlungswilligen Miterben zu empfehlen, ohne Mitwirkung der anderen die Korrekturerklärung abzugeben.
Hinweis von LHP. Bloße Pflichtteilsberechtigte sind keine Miterben und damit keine Gesamtrechtsnachfolger. Diese können also nicht zur Korrektur einer unzutreffenden Erklärung des Verstorbenen oder Nachholung einer Erklärung des Verstorbenen verpflichtet sein.
Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall, ob Anzeigen bzw. Berichtigungserklärungen zur Einkommensteuer, Schenkungs- oder Erbschaftssteuer geboten sind. Hier kann im Einzelfall Eile geboten sein, wenn eine unverzügliche Berichtigung gem. § 153 AO notwendig ist. Die obigen Hinweise können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen, da oftmals Besonderheiten bestehen.
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