Das Urteil zeigt einmal mehr deutlich, dass das Strafrecht vom Steuerrecht zu unterscheiden ist. Die Steueranwälte von LHP weisen ihre Mandanten stets darauf hin, dass Mitwirkungspflichten nur im steuerlichen Verfahren bestehen.
Im Strafprozess machte das AG Trier deutlich, dass die seitens der Staatsanwaltschaft behauptete Geschäftsführungstätigkeit in der Schweiz nicht substantiiert dargelegt war und zur Überzeugung des Gerichts auch nicht bestand. Zeugenaussagen sprachen dafür, dass der Angeklagte als Geschäftsführer in der Schweiz tätig war (wenn auch nur ab und zu) und andere Personen die Geschäftsführung in der Schweiz ausübten. Jedenfalls ergab sich nicht der zweifelsfreie Nachweis einer Geschäftsführung in Deutschland. Eine deutsche Körperschaftsteuerpflicht der GmbH bestand somit zur Überzeugung des AG Trier nicht. Schon deshalb wurde der Angeklagte freigesprochen. Daneben wies das Gericht darauf hin, dass auch Zweifel am Vorsatz bestanden. Hierüber musste es jedoch nicht mehr entscheiden.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer - Verteidiger in dieser Sache - hat das Urteil des AG Trier in der Ausgabe 7 der Fachzeitschrift AO-StB S. 217 besprochen.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Selbst wenn die Staatsanwaltschaft noch so darauf drängt, "nun endlich alles zu erklären", dann sollte der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter nicht leichtfertig sein Schweigerecht "verspielen". Die Verteidiger von LHP achten darauf, dass der Angeklagte seine Rechte wahrt.
Schweigen bedeutet nicht, dass dies bis zum Schluss so sein muss. Der Verteidiger wird jedoch eine etwaige Aussage des Angeklagten situativ passend einsetzen. Es bieten sich u.U. auch Verteidigererklärungen an. Redet der Angeklagte jedoch von vorneherein "frei am Stück" und ungebremst, kann er ungewollt Aussagen machen, die ihn aus Sicht der Staatsanwaltschaft (unzutreffend) belasten.
Der Angeklagte darf schweigen und muss im Strafprozess insbesonders nicht den Negativbeweis führen, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht in Deutschland ist. Es genügten die erheblichen Zweifel aufgrund der Zeugenaussagen, um den objektiven Tatbestand des Hinterziehungsvorwurfs als unzutreffend zu werten. Die Staatsanwaltschaft meinte hingegen unzutreffend, dass sich Angeklagter und Verteidiger eindeutig zum Ort der Geschäftsleitung äußern müssten und beanstandete das Schweigen. Beraterhinweis Mitwirkungspflichten gem. § 90 AO (insbesonders bei Auslandssachverhalten) können selbstverständlich nur im steuerrechtlichen Verfahren und nicht im Strafprozess bestehen. Sollte die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung einen moralisch-psychischen Druck zum Reden erzeugen, kann dieses Vorgehen unter Hinweis auf das strafprozessuale Schweigerecht zurückgewiesen werden.
Ein Schweigen des Angeklagten darf bei einem – wie hier erfolgten – durchgängigen Schweigen nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Vorsicht ist daher geboten, wenn der Angeklagte sich nur zu einem Aspekt äußert (sog. Teilschweigen). Schweigen fällt naturgemäß nicht immer leicht, weil Schweigen gesellschaftlich verpönt ist und zudem die Vorwürfe eine Reaktion herausfordern. Nach einem langen Ermittlungsverfahren und zahlreichen Hauptverhandlungstagen möchten Angeklagte (nachvollziehbar) endlich selbst Stellung nehmen. Dennoch kann Schweigen im Strafprozess oft „Gold“ sein und der Verteidiger wird seinem Mandanten zur Seite stehen, um das Schweigen leichter durchhalten zu können. Je nach Strategie kann der Verteidiger deutlich machen, dass jedenfalls im Moment keine Sacheinlassung erfolgt. Wenn der Verteidiger sich allein selbst äußert, wird er dieser Erklärung als Verteidigererklärung kenntlich machen (wobei umstritten ist, ob es sich dann im Einzelfall dennoch um eine Sacheinlassung des Angeklagten handeln kann).
Angeklagte sollten die Goldene Regel im Strafprozess beachten: Zunächst ist Schweigen Gold wert. Bei der Vorbereitung des Strafprozesses weisen die Steueranwälte von LHP ihre Mandanten stets auf die Bedeutung des Schweigens hin. Je nach Einzelfall wird die Verteidigungsstrategie angepasst.
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