Der BGH hat mit Urteil v. 16.12.2009 (1 StR 491/09) Stellung zur subjektiven Tatseite eines Beteiligten in einem USt-Karussell genommen (Vorwurf: Steuerhinterziehung durch Beteiligung an dem Karussell). Danach ist keine Absicht oder kein direkter Vorsatz des Täters notwendig. Die Täter müssen nicht sicher erkannt haben, dass sie in ein Karussell einbezogen worden sind. Es genügt, wenn die Täter angesichts der ihnen bekannten Umstände die Einbindung für möglich hielten und dies auch billigten.
Abgesehen davon, dass manche sog. "Buffer" (Werkzeuge im USt-Karussell) als gutgläubige Personen genutzt werden, wird der Nachweis des Vorsatzes oftmals schwer sein. "Buffer" sind nicht zwangsläufig bösgläubig. Allein der Geschäftskontakt mit "infizierten" Firmen ist kein Nachweis des Vorsatzes. Die Ermittlungsbehörde muss sich auf Indizien stützen, da auch ein Richter nicht "in den Kopf" des Angeklagten schauen kann. In letzter Zeit gibt es eine größere Zahl von Ermittlungsverfahren im Bereich Emissionshandel. Der Bereich "Mobiltelefonhandel" war von den Ermittlungsbehörden bereits seit einigen Jahren kritisch betrachtet worden. Im Bereich Emissionshandel richtet sich der An- und Verkaufspreis grundsätzlich nach dem Börsenpreis, so dass das Indiz eines besonders preisgünstigen Kaufs i.d.R. fehlt. Steuerstrafrechtlich muss dann der Grundsatz "in dubio pro reo" für den Beschuldigten gelten.
Allerdings gilt im steuerlichen Bereich ein geringeres Beweismaß, so dass insbesondere Rechtstreitigkeiten wegen erheblicher Steuer- bzw. Haftungsschulden drohen können.
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