Die Staatsanwaltschaft Köln wirft der Commerzbank nach Medienberichten vor, in früheren Jahren über eine Tochtergesellschaft in Luxemburg Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Kunden geleistet zu haben. Hierzu soll die Bank Kunden geholfen haben, in sog. Steueroasen wie Panama Konten zu eröffnen und das Vermögen vor dem deutschen Finanzamt zu verstecken. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig.
Bereits im Februar 2015 hatte die Steuerfahndung die Zentrale der Commerzbank und weitere Büros und Privatwohnungen durchsucht. Weitere Banken hatten sich mit der Staatsanwaltschaft Köln auf die Zahlung eines Bußgeldes geeinigt.
Nun soll die Commerzbank der Zahlung eines Bußgeldes zugestimmt haben. Dies berichten u.a. die Süddeutsche Zeitung und die Tagesschau. Der Bußgeldbescheid ist nach den Medienberichten noch nicht zugestellt und noch nicht rechtskräftig. Die Commerzbank habe mitgeteilt, dass sie keine Stellung nehmen wolle, da es sich um ein laufendes Verfahren handele.
Es soll sich nach den o.g. Meldungen um ein Bußgeld i.H.v. 17 Mio. Euro handeln. Diese Summe ist verhältnismäßig gering. So zahlten andere Banken bereits teilweise 130 Mio. Euro. Dies deutet darauf hin, dass die Vorwürfe hinsichtlich der Art und Ausmaß nicht so erheblich wie bei anderen Banken sind.
NRW ermittelt umfangreich gegen Banken. Hierzu werden auch trickreiche Anfragen an Schweizer Banken gestartet (vgl. z.B. den Beitrag von unserem Rechtsanwalt Dirk Beyer in NWB 2015, S. 2922.). Der Clou: Es werden alle Daten bis auf den Namen des Kontoinhabers verlangt (also z. B. alle Kundenstamm-Nummern, Konto-Nummern, Konto- und Depotstände sowie Transfers). Auf diese Weise soll wohl den Schweizer Banken die „Kooperation“ erleichtert werden, weil – zumindest der Form halber – das Bankgeheimnis gewahrt wird. Bankkunden, die bisher keine Selbstanzeige abgegeben haben, sollten die Neuregelungen der Selbstanzeige zum 1.1.2015 beachten (vgl. RA/StB Ingo Heuel/ RA Beyer, BBK 2015, S. 740). Eine Selbstanzeige ist u.a. bei einer Tatendeckung ausgeschlossen. Ermittlungen und Anfragen bei Banken bedeuten jedoch für sich alleine noch keine Tatentdeckung, da nach zutreffender Ansicht ein Abgleich mit den Steuerakten erforderlich ist. Eine Ausnahme kann u.U. gelten, wenn es sich um Finanzprodukte handelt, die nur oder offensichtlich dem Zweck der Hinterziehung dienen. Hier kommt es aber auf den Einzelfall an.
Die Bußgelder stehen allein dem NRW-Haushalt zur Verfügung und müssen nicht mit dem Bund geteilt werden. NRW hat in der Vergangenheit eine Reihe von Informationen gekauft (CDs, Listen) und wertet diese Schritt für Schritt aus. Hieraus ergeben sich dann auch Ermittlungsansätze gegen Banken und ggf. Bankmitarbeiter. Zur Zeit stehen mehr als 30 Schweizer Banken im Blick der Steuerfahndung.
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