LHP Rechtsanwälte informieren zu Möglichkeiten der Anzeige potentieller Steuerstraftaten. Die Kölner Kanzlei nimmt keine solcher Anzeigen entgegen, sondern verweist auf geeignete Adressaten und Websites, um Steuerhinterziehung und Schwarzarbeit zur Anzeige zu bringen.
Dem Vernehmen nach und eigenen Erfahrungen nach zu urteilen, erfolgt ca. ein Drittel von Anzeigen einer Steuerhinterziehung aus dem privaten Umfeld der potentiellen Steuerhinterzieher. Oft sind der Lebenswandel und die nach außen getragenen Einkommen- und Vermögensverhältnisse Anlass für eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Nicht selten besitzen Ex-Partnerinnen, gekündigte Arbeitnehmer oder ehemalige Mitgesellschafter Insiderinformationen, die für die Steuerfahndung interessant sein können. Es kommt durchaus vor, dass nach einer verkrachten Partnerschaft der eine von beiden gut sortierte Aktenordner betreffend den anderen auf den Tisch der Steuerfahndung stellt.
Als Steuerberater und Rechtsanwälte in Köln, die auf Steuerstrafrecht spezialisiert sind, bekommen wir zunehmen häufiger Anfragen, ob wir auch eine Anzeige von potentiellen Steuerstraftaten (insbesondere Schwarzarbeit) entgegennehmen oder für die Anzeigewilligen vornehmen. Das tun wir nicht. Anzeigewillige seien auf das Portal der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung NRW und deren Internetseite:
www.steuerfahndung.nrw.de/allgemein_strafa/fragen/anzeige/index.php
verwiesen. Dort hat die Finanzverwaltung die aus ihrer Sicht wichtigsten Punkte aufgeführt, die bei einer Anzeige einer Steuerhinterziehung zu beachten sind. Die Anzeige eines möglichen Steuersünders wird auf der Seite als „Form der Zivilcourage“ bezeichnet. Ferner heißt es „Mit einer Anzeige setzen Sie sich für mehr Steuergerechtigkeit ein!“ Wer jemanden wegen Steuerhinterziehung anzeigen möchte, der findet auf der Internetseite der Steuerfahndung einen Vordruck im Wordformat.
Richtig ist der Hinweis, dass „Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt“ ist. Es gibt aber nicht die Steuerhinterziehung. Die Bandbreite reicht von der Angabe von ein paar Mehr-Entfernungskilometern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis hin zur organisierten Kriminalität im Rahmen von sog. Umsatzsteuerkarussellen.
Einst witterten einige Leute ein Geschäft mit solchen Informationen und boten auf der Seite www.steuerverrat.de deren früherer Inhalt gegenwärtig noch unter www.steuerverrat.de/alte_Seiten/index.html einsehbar ist, die Übernahme der Anzeigeerstattung auf „Erfolgsbasis“ an. Den Angaben der ehemaligen Betreiber der Seite zufolge war die Bereitschaft zur Denunziation gegen Belohnung offenbar sehr groß. Gescheitert sei das „Geschäftsmodell“ nach den Angaben der Betreiber letztlich, weil die Ermittlungsbehörden nicht bereit waren für die Informationen zu bezahlen, obwohl sich die Hinterziehungsvolumina angeblich im siebenstelligen Bereich bewegt haben sollen.
Der Übergang vom berechtigten Anliegen des Staates an einem gleichmäßigen und effektiven Steuervollzug über Neiddebatten bis zu einem Denunziantenstaat, den viele Bundesbürger selbst noch erlebt haben, ist fließend. Möge jeder, der einen anderen wegen Steuerhinterziehung (Schwarzarbeit) anzeigen möchte, für sich selbst entscheiden, ob seine Gründe eherner Natur oder auf anderen Gründen beruhen. Wichtig auf der genannten Internetseite ist vor allem auch die Warnung vor Falschanzeigen mit folgendem Hinweis: „Bedenken Sie, dass Sie [selbst] eine Straftat begehen, wenn Sie eine Person wissentlich falsch verdächtigen oder eine Straftat vorgetäuscht wird.“
Der Grat zwischen Recht und Unrecht bzw. zwischen Moral und Verrat ist sehr schmal. Denn ist der andere zwar Täter, hat dieser aber pikante Informationen über den Informanten und ahnt, wer dieser ist, so erntet die Ermittlungsbehörden am Ende zwei Strafverfahren. Auch sollte stets geprüft werden, ob man sich nicht selbst der Beihilfe strafbar gemacht hat, bevor man den Haupttäter anzeigt. Wer z.B. den Arbeitgeber wegen Lohnsteuerhinterziehung anzeigen möchte, kann ggf. in den Verdacht der Beihilfe hierzu geraten, sollte auch er selbst von der Unternehmenspraxis betroffen sein. Eine Anzeige des Ex wegen Steuerhinterziehung kann auch unterhaltsrechtlich „nach hinten losgehen“, weil sie der Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten verletzt. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Gefordert ist jedenfalls auch der Staat, die Steuermoral durch ein faires, einfaches und transparentes Steuersystem zu heben. Wenn der Steuerehrliche sich am Ende als der Dumme fühlt und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ausschließlich bei der Kontrolldichte ansetzt, dann sind wir zunehmend auf dem Weg zum Denunziantenstaat.
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