Vermögenden Anlegern wurden die Lebensversicherungen der Credit Suisse als Mittel zur Vermeidung der Zinsabschlagssteuer und zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung angeboten.
So wurde in der Vergangenheit oft "Schwarzgeld" in einen Lebensversicherungsmantel eingebracht. Da die Erträge aus der Lebensversicherung erst bei Auszahlung aus der Lebensversicherung zu versteuern sind und nach spätestens zehn Jahren die Steuerhinterziehung verjährt ist, konnten die Betroffenen so sukzessive aus der Steuerhinterziehung "herauswachsen" und am Ende der Laufzeit lediglich die Erträge aus der Lebensversicherung versteuern.
Nun sehen sich die Versicherten mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen und Forderungen der Finanzämter konfrontiert.
In einem BMF-Schreiben vom 01.10.09 (IV C 1 - S 2252/07/0001) hat der Finanzminister klargestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Versicherungen Steuervorteile genießen. Hierfür ist erforderlich, dass die Verträge bei Kapitalpolicen einen hinlänglichen finanziellen Schutz für den Fall des frühen Todes und bei Rentenpolicen für den Fall eines besonders langen Lebens bieten (vgl. hierzu auch BFH vom 17.10.2007, R-II-53/05). Eine Lebensversicherung im Sinne des deutschen Steuerrechts entsteht nicht durch die bloße Bezeichnung als Lebensversicherung. Nicht überall, wo "Lebensversicherung draufsteht, ist also auch eine Lebensversicherung drin".
Mit dem Versprechen, möglichst viele Steuern zu sparen zu können, haben in den vergangenen Jahren diverse Anleger Policen abgeschlossen, die entweder überhaupt keinen oder einen viel zu geringen Risikoschutz vorsehen. Da weniger Geld für den Risikoschutz verwendet wird, ergeben sich für den Versicherungsnehmer zwar höhere Renditen, aber es drohen nun nachträgliche Steuerforderungen und die Einleitung von Strafverfahren verbunden mit den in den vergangenen Tagen durchgeführten Hausdurchsuchungen der Steuerfahndungen. Es handelt sich nicht um ein Sonderproblem der Credit Suisse oder der Schweiz: auch andere Institute in Luxemburg und Liechtenstein haben in der Vergangenheit solche Versicherungen angeboten.
Dies betrifft nur einen kleinen Teil der Lebensversicherungen insgesamt. Herkömmliche Lebensversicherungen, die die Kriterien des o.g. BMF-Schreibens einhalten, sind nicht betroffen. Kritisch wird es aber dann, wenn die Versicherungsnehmer z.B. per Darlehen vorzeitig an das Geld kommen oder wenn über die bestehende Kapitalanlage (z.B. ein Wertpapierdepot) einfach der Mantel einer Lebensversicherung „drübergestülpt“ wird, um die vermeintlichen Steuervorteile auszunutzen. Diese bestehen daran, dass die Erträge aus der Lebensversicherung zum einen erst am Ende der Laufzeit besteuert werden und zum anderen dann auch nur zur Hälfte.
Tipp, Hinweis vom Steueranwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Verteidiger / Empfehlungen für Beschuldigte bzw. Betroffene:
Sollte das Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossen werden, so werden die von den Durchsuchungen Betroffenen - nach dem derzeitigen Abkommenstext - nachträglich straffrei ausgehen. Insoweit dürfte sich ebenfalls die Frage stellen, ob insoweit Vertrauensschutz besteht. Schließlich ist das Abkommen von beiden Staaten bereits am 21.9.2011 unterzeichnet worden. Lediglich die Umsetzung in nationales Recht steht noch aus.
Im Fall einer Hausdurchsuchung sollten die Betroffenen vor allem einen Steueranwalt/ Verteidiger anrufen und schweigen, schweigen und nochmals schweigen.
Die Betroffenen sollten von einem versierten Steueranwalt/Fachanwalt für Steuerrecht prüfen lassen, ob die jeweilige Versicherung den Kriterien des Deutschen Steuerrechts erfüllt. Diese sind insbesondere nicht erfüllt, wenn die Lebensversicherung keinen nennenswerten Versicherungsschutz enthält oder wenn die Vermögensverwaltung nicht autark der Versicherungsgesellschaft obliegt. Sofern die Variante der Life Portfolio International (LPI) betroffen ist, stehen die Chancen schlecht für die steuerliche Anerkennung als Lebensversicherung. Bei der Life Portfolio Germany (LPG) sieht das anders aus. Diese Version scheint wohl eine nach deutschem Steuerrecht anzuerkennende Lebensversicherung zu sein.
Sollte die Versicherung steuerlich nicht anerkannt werden, ist ferner zu prüfen, ob die Beschuldigten vorsätzlich (Steuerhinterziehung nach § 370 AO=Straftat) bzw. leichtfertig (leichtfertige Steuerhinterziehung nach § 378 AO=Ordnungswidrigkeit) im Sinne des deutschen Steuerstrafrechts gehandelt haben.
Sollte die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt sein oder der Betroffene noch keine Kenntnis hiervon haben, so besteht noch die Möglichkeit durch eine Selbstanzeige vollständig straffrei auszugehen. Hier ist allerdings Eile geboten. Kritisch dürfe in diesem Zusammenhang sein, dass die Credit Suisse ihre Kunden telefonisch darüber informiert hat, dass Daten "abhanden gekommen" sind. Die Fahndungsbehörden müssen aber beweisen, dass gerade der betroffene Kunde von der Tatentdeckung Kenntnis hatte. Ungeklärt ist ferner, ob die Presseberichterstattung dazu führt, dass die Betroffenen von der Tatentdeckung ihrer Tat Kenntnis haben.
Bei denjenigen, die bereits ein Schreiben des Finanzamtes oder der Steuerfahndung mit der Bitte um Stellungnahme zu dem Vorgang gekommen haben, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Hinterziehung nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als entdeckt gilt. Eine Selbstanzeige wirkt dann aber immer noch strafmildernd und kann ggfs. helfen eine ansonsten ggfs. drohende Freiheitsstrafe zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof hat zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in der Vergangenheit immer wieder betont, dass
bei einer Steuerhinterziehung
angemessen ist.
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