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Steuerhinterziehung: Feststellungslast für Vorsatz (FG)

Das FG München hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Steuerberater eines Rentners aus nicht geklärten Gründen keine Informationen über die Rente aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhielt. Der Steuerberater war als zuverlässig bekannt. Als die steuerpflichtige Rente dem Steuerberater bekannt wurde, wies er den Rentner darauf hin und dieser erklärte die Rente nach. Das FA setzte daraufhin Hinterziehungszinsen gemäß § 235 AO fest.

Das FG München gab einem Antrag auf AdV statt, da erhebliche Zweifel am Vorsatz bestünden:

FG München v. 20.04.2011 - 13 V 446/11, Leitsätze:

1. Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen ist die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Straftatbestands einer vollendeten Steuerhinterziehung.
2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung trägt die Finanzbehörde.
3. Wenn der Steuerpflichtige mangels eigener Sachkunde ohne weitere Prüfung die Steuererklärungen unterzeichnet und dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist dies ein Umstand, der gegen die Annahme eines bedingten Vorsatz spricht.
4. Nicht jede Berufung auf die Einschaltungen eines Steuerberaters berechtigt zu Zweifeln am Vorsatz.

Interessant ist mithin der Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von anderen Renten-Fällen, in denen Finanzgerichte bei Rentnern Vorsatz angenommen haben. Die Rechtsprechung und Literatur zur (umstrittenen) Übernahme des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" in das steuerliche Verfahren ist widersprüchlich und bietet dem Berater daher Argumentationspotential.

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